Angestelltenversicherung.
Betanntmachung,
betreffend die Angestelltenversicherung
während des Krieges.
Vom 26. August 1915.
olun d des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
(Auf Grun schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
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§ 1. Die Zeiten, in denen Versicherte im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen
Reiche oder der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche
Dienste geleistet haben, werden, soweit sie in vollen Kalendermonaten bestehen,
auf die Wartezeiten und bei Berechnung der Versicherungsleistungen an Ruhegeld
und Hinterbliebenenrenten nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte als Bei-
tragszeiten angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen.
§#2. Für die Anrechnung ist die Gehaltsklasse des letzten dem 1. August 1914
vorhergehenden Monats maßgebend, für den ein Pflichtbeitrag entrichtet ist. Für
Angestellte, die erst nach dem 31. Juli 1914 versicherungspflichtig geworden sind,
ist der letzte Pflichtbeitrag maßgebend, der vor Antritt der im & 1 bezeichneten Dienste
geleistet worden ist. **
Sind in dem in Betracht kommenden Monat nur Beiträge nach § 177 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte geleistet, so ist die Gehaltsklasse E maßgebend.
In den Fällen des § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte wird nur der
Arbeitgeberbeitrag angerechnet.
3. Die im §5 1 bezeichneten Dienste werden durch die Militärpapiere nach-
gewiesen.
84. Beiträge, die für die im § 1 bezeichneten Zeiten entrichtet worden sind,
werden, soweit sie nicht nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zurück-
erstattet sind, dem Arbeitgeber auf seinen Antrag ohne Zinsen zurückgezahlt; der
Arbeitgeber hat dem Angestellten den von ihm eingezogenen Beitragsteil zu er-
statten.
Der Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen ist spätestens sechs Monate nach
Ablauf des Monats zu stellen, in welchem der Frieden geschlossen worden ist. Beim
Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der Lauf der Frist mit dem Schlusse des-
jenigen Jahres, in welchem der Krieg beendet ist.
Jt der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt oder wird er abgelehnt, so ver-
bleiben die Beiträge dem Konto des Angestellten; eine Anrechnung der Kriegs-
monate als Beitragszeiten nach § 1 findet insoweit nicht statt.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Rückerstattung von Beiträgen
gelten die §§ 210 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Fälle der
freiwilligen Versicherung. Rückzahlungen nach § 4 werden auf Antrag an den Ver-
sicherten geleistet.
J6. Diese Verordnung gilt nicht für solche Versicherte, welche in dem nach
W 2, 5 maßgebenden Monat bei einer zugelassenen Ersatzkasse (§8 372 ff. des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte) bersichekt waren.
II.
& 7. Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften des § 51 Nr. 1, 2
es Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten entsprechend für die Zeiten, in welchen
. Versicherte während des gegenwärtigen Krieges sich in feindlicher Gefangen-
schaft befindet, ohne daß die Voraussetzungen des § 51 Nr. 1, 2 vorliegen.
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