Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Arbeiterversicherung. 
III. 
§ 8. Versicherte, die während des gegenwärtigen Krieges infolge vo 
nahmen feindlicher Staaten verhindert sind, Beiträge zur freiwilligen For 
der Versicherung oder die Anerkennungsgebühr für die Aufrechterhaltung 
worbenen Anwartschaften (§ 15 des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
zahlen, können die Beiträge und die Anerkennungsgebühr abweichend vor 
des Gesetzes nachzahlen. Die Nachzahlung hat spätestens bis zum Ablauf des 
3 zu erfolgen, welches dem Jahre folgt, in welchem der K 
endet ist. 
8 9. Bezieht ein Versicherter während des gegenwärtigen Krieges 
einer Betriebseinschränkung ein geringeres Entgelt als bisher oder wird er 
einer Betriebseinstellung stellenlos, so kann er für die Kriegsmonate Beit 
zu dem Betrag entrichten, welcher dem Durchschnitt der letzten sechs vor 
triebseinschränkung oder -einstellung entrichteten Pflichtbeiträge entsprich 
Mehrbeträge sind spätestens bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahrs zu en 
welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist. 
IV. 
§5 10. Die nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Ar 
an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte abgetretenen Versicherungs- 
die infolge von Kriegstodesfällen während des gegenwärtigen Krieges f 
worden n oder noch werden, sind an die Hinterbliebenen der Kriegste 
nach Abzug der von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte an die 
versicherungsunternehmungen weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom 
Zinsen und Zinseszinsen zu erstatten. 
§5 11. Anspruchsberechtigt sind die im § 60 Abs. 2 des Versicherungsge 
Angestellte bezeichneten Personen. 
8 12. Die UÜbertragung, Verpfändung und Pfändung dieser Ansp 
nur in dem im § 93 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebe 
fang zulässig. 
8 13. Der Anspruch auf Erstattung verfällt, wenn er nicht innerhe 
Jahres nach dem Tode des Versicherten, in den Fällen, in welchen der 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist, nicht innerhalb eine 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltend gemacht worden ist. 
§* 14. Für das Verfahren bei Feststellung der Erstattungsansprüche 
Entscheidung von Streitigkeiten gelten die Vorschriften des Versicherun 
für Angestellte (8§8§ 229 ff.) entsprechend. 
V. 
§* 15. Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimr 
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistung 
Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis zum Sch 
eenigen s verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem 
eendet ist. 
  
  
  
VI. 
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in K 
Bestimmungen in den §s 1 bis 12 gelten für die Zeit vom 1. August 18 
Bekanntmachung 
über die Erstattung der verauslagten Beträge für U 
hilfe während des Rrieges an die Tieferungsver 
Vom 15. September 1915. 
Gemäß § 21 der Bekanntmachung, betreffend Musdehnung der W 
während des Krieges, vom 23. April 1915 wird über die Erstattung de 
Lieferungsverbänden verauslagten Beträge für Wochenhilfe folgendes best 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.