Arbeiterversicherung.
III.
§ 8. Versicherte, die während des gegenwärtigen Krieges infolge vo
nahmen feindlicher Staaten verhindert sind, Beiträge zur freiwilligen For
der Versicherung oder die Anerkennungsgebühr für die Aufrechterhaltung
worbenen Anwartschaften (§ 15 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
zahlen, können die Beiträge und die Anerkennungsgebühr abweichend vor
des Gesetzes nachzahlen. Die Nachzahlung hat spätestens bis zum Ablauf des
3 zu erfolgen, welches dem Jahre folgt, in welchem der K
endet ist.
8 9. Bezieht ein Versicherter während des gegenwärtigen Krieges
einer Betriebseinschränkung ein geringeres Entgelt als bisher oder wird er
einer Betriebseinstellung stellenlos, so kann er für die Kriegsmonate Beit
zu dem Betrag entrichten, welcher dem Durchschnitt der letzten sechs vor
triebseinschränkung oder -einstellung entrichteten Pflichtbeiträge entsprich
Mehrbeträge sind spätestens bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahrs zu en
welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
IV.
§5 10. Die nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Ar
an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte abgetretenen Versicherungs-
die infolge von Kriegstodesfällen während des gegenwärtigen Krieges f
worden n oder noch werden, sind an die Hinterbliebenen der Kriegste
nach Abzug der von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte an die
versicherungsunternehmungen weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3½ vom
Zinsen und Zinseszinsen zu erstatten.
§5 11. Anspruchsberechtigt sind die im § 60 Abs. 2 des Versicherungsge
Angestellte bezeichneten Personen.
8 12. Die UÜbertragung, Verpfändung und Pfändung dieser Ansp
nur in dem im § 93 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebe
fang zulässig.
8 13. Der Anspruch auf Erstattung verfällt, wenn er nicht innerhe
Jahres nach dem Tode des Versicherten, in den Fällen, in welchen der
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist, nicht innerhalb eine
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltend gemacht worden ist.
§* 14. Für das Verfahren bei Feststellung der Erstattungsansprüche
Entscheidung von Streitigkeiten gelten die Vorschriften des Versicherun
für Angestellte (8§8§ 229 ff.) entsprechend.
V.
§* 15. Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimr
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistung
Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis zum Sch
eenigen s verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem
eendet ist.
VI.
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in K
Bestimmungen in den §s 1 bis 12 gelten für die Zeit vom 1. August 18
Bekanntmachung
über die Erstattung der verauslagten Beträge für U
hilfe während des Rrieges an die Tieferungsver
Vom 15. September 1915.
Gemäß § 21 der Bekanntmachung, betreffend Musdehnung der W
während des Krieges, vom 23. April 1915 wird über die Erstattung de
Lieferungsverbänden verauslagten Beträge für Wochenhilfe folgendes best
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