Volksernährung.
Bekanntmachung,
betreffend Verkehr mit Brotgetreide und Me
Vom 21. August 1915.
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung der Reichsgetreidestel-
Zustimmung des Kuratoriums auf Grund von §+ 14 der Bundesratsr
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vor
1915 am 19. August 1915 folgende Beschlüsse gefaßt:
1. „Zur Herstellung von Mehl ist Brotgetreide mindestens bis zu fün
vom Hundert auszumahlen. Der Beschluß tritt am 1. September in #
2. „Die Mehlmenge, die täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung
werden darf, wird einschließlich der Zulage für die schwer arbeitende B
auf zweihundertfünfundzwanzig Gramm festgesetzt. Die Befugnis des K
verbandes bei der Unterverteilung dieser Mehlmenge Unterschiede zug
schwer arbeitenden Bevölkerung zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
schluß tritt am 15. September in Kraft.“"
3. „Die Menge, die ein Selbstversorger verwenden darf, wird auf
und Monat mit zehn Kilogramm Brotgetreide festgesetzt. Dabei entsprec
Kilogramm Brotgetreide siebenhundertfünfzig Gramm Mehl. Dieser
tritt am 1. September in Kraft.“
4. „Der Kommunalverband darf an Hinterkorn innerhalb seines
landwirtschaftliche Unternehmer eine Höchstmenge zur Verfütterung
die drei vom Hundert des nach der Ernteflächenerhebung von ihm an
Ernteerträgnisses nicht übersteigen darf.“
Bekanntmachung,
betreffend den handel mit Mehl.
Vom 27. Juli 1915.
(Auf Grund von § 67 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 191
Artikel I.
Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von
munalverbande noch von einem Anderen aus dem Bezirk eines Kommuna
in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes oh
migung der Reichsgetreidestelle von dem Kommunalverband oder einer
nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Best
über die Verbrauchsregelung abgegeben werden.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mehl, das
31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist, oder das aus Brotg
mahlen ist, das nach dem 31. danugr 0l0 aus dem Ausland eingefüh
rtikel II.
Unter Vorräte im Sinne des §* 65 d der Bundesratsverordnung
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28.
sind nur solche Vorräte zu verstehen, die durch einen Kommunalverband a
Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für
munalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelu
abgegeben sind.
Artikel III.
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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