Verkehr mit Getreide usw.
Bekanntmachung,
betreffend Übergang der Geschäfte der Beichsverteilungs-
stelle auf die Reichsgetreidestelle.
Vom 28. Juli 1915.
(Auf Grund von § 67 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Brot-
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915.
Die Aufgaben und Befugnisse, welche der Reichsverteilungsstelle durch die
Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom
25. Januar 1915 zugewiesen sind, gehen vom 1. August 1915 ab auf die Reichs-
getreidestelle über.
Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von Getreide, hülsenfrüchten,
Mehl und JSuttermitteln.
Vom 11. September 1915.
(Auf Grund des §l3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Roggen- und
Weizenmehl, Roggen-, Weizen= und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch
mit anderen Erzeugnissen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem
Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in
Berlin zu liefern. " » » «
FürdieLieferungandieZentral-EmkaufsgesellschaftgeltendievomReIchss
kanzler festzusetzenden Bedingungen.
8 2 s Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das
besetzte iet.
1 ⅛ 3. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen;
er kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen
Bedingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.
##4. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer der Lieferungspflicht nach § 1 nicht nachkommt
ck- den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
andelt.
§5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
berstellung von Backware.
Erlaß des Reichskanzlers vom 15. Juli 1915.
Von verschiedenen Seiten, insbesondere auch von einzelnen Bundesregierungen,
ist bei mir Klage darüber geführt worden, daß einzelne Keksfabriken, namentlich
in Westdeutschland, zur Herstellung von Keks reines ausländisches Weizenmehl
retbenan. wodurch sich andere Keksfabriken, denen das nicht gestattet ist, benach-
en.
Jch beehre mich darauf hinzuweisen, daß nach der Bundesratsverordnung über
die Bereitung von Backware vom 31. März 1915 Keks unter den Begriff Kuchen
fällt und daß daher zur Bereitung von Keks nach § 8 der genannten Verordnung
nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen
Sofse aus Weizen bestehen burt Zuwiderhandlungen dagegen sind nach § 18
sirfbar Obees sich um inländisches oder ausländisches Weizenmehl handelt, ist
abei gleichgültig, da die genannte Verordnung hierin keinen Unterschied macht.
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