Reichsfuttermittelstelle.
2 einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
besieht ausem m. Vorssener zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
un Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder
werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aussicht und erläßt die näheren
Bestimmungen. Z„ .. . . .
gzDekRetchs uttermittelstelle wird ein Beirat beigegeben, der aus vier
Abte lungen besteht. Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler bestellt.
Er eet auch die Vorsitzenden der Abteilung und erläßt die erforderlichen näheren
Besti en. ,, · « » , «
Befugng Abteilung ist zuständig für Hafer, die zweite für Gerste, die dritte
für zuckerhaltige Futtermittel, die vierte für Kraftfuttermittel einschließlich Kleie.
Die Abteilungen können vom Vorsitzenden der Reichsfuttermittelstelle getrennt
oder zu gemeinschaftlichen Sitzungen berufen werden. Im letzteren Falle führt
der Vorsitzende der Reichsfuttermittelstelle den Vorsitz.
§* 3. Die Reichsfuttermittelstelle hat die Aufgabe, für die Sicherung und Ver-
teilung der inländischen Futtermittel zu sorgen. Soweit Hafer und Gerste in Be-
tracht kommen, wirkt hierbei die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung,
soweit Kleie, zuckerhaltige und Kraftfuttermittel in Betracht kommen, die Bezugs-
vereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H. mit. Beide unteistehen der Auf-
sicht des Reichskanzlers. # Z Z Z
#§4. Die Reichsfuttermittelstelle hat die Verwaltungsangelegenheiten ein-
schließlich der statistischen Feststellungen zu bearbeiten. Sie hat insbesondere festzu-
etzen:
sebe 1. a) wieviel Hafer aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist
und innerhalb welcher Fristen,
b) inwieweit Futterzulagen an Bergwerks= und Gestütspferde sowie für
Deckhengste und für andere Pferde abzugeben sind,
c) inwieweit Hafer an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unter-
nehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, zu
überweisen ist,
d) unter welchen Voraussetzungen Hafer, der zur Verfütterung an Pferde
nicht mehr geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abzugeben ist,
e) inwieweit Hafer an Nährmittelfabriken zuzuteilen ist
(55 17, 18, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Ver-
kehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915);
2. a) wieviel Gerste aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist.
und innerhalb welcher Fristen,
b) welche Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen
und in welcher Menge (Kontingent); erforderlichenfalls trifft sie die
zur Durchführung und UÜberwachung erforderlichen Anordnungen.
c) nach welchem Verhältnis Malz in Gerste umzurechnen ist,
d) in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die Heeres-
verwaltungen, die Marineverwaltung und die Kommunalverbände
zu verteilen oder wie sie sonst zu verwenden ist
(5 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus-
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915);
3. in welcher Weise zuckerhaltige und Kraftfuttermittel an Kommunal-
verbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen zu verteilen.
sind (§ 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom
28. Juni 1915 und § 10 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraft-
suttermitteln vom 28. Juni 1915);
4. wieviel Kleie an Kommunalverbände sowie wieviel Kleie und an welche
gewerblichen Betriebe sie abzugeben ist; die Reichsfuttermittelstelle erläßt.
die näheren Bestimmungen über die Abgabe der Kleie (58 43, 44 der
29