Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und 
dem Errntejahr 1915 vom 28. Juni 1915); 
5. die Grundsätze, nach welchen die Bezugsvereinigung Deutse 
wirte G. m. b. H. von dem Rechte, käufliche Uberlassung zu 
Gebrauch zu machen hat, welches ihr durch die Bekanntmac 
zuckerhaltige Futtermittel und über Kraftfuttermittel vom 28. 
eeingeräumt ist. 
Über Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der im 81 
gursursten des Bundesrats beziehen, entscheidet die Reichsfuttermitte 
gültig, soweit nicht nach diesen Vorschriften andere Behörden zur E 
berufen sind. 
KK 5. Der Beirat oder die zuständige Abteilung ist über grundsätzli 
zu hören. 
Der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Beirats bedarf es 
1. zur Gewährung von Futterzulagen für Bergwerks= und Ge 
sowie für Deckhengste und, vorbehaltlich der Befugnis des Reie 
zur Gewährung von Futterzulagen für andere Pferde und Ü 
geringer Mengen von Hafer an wissenschaftliche Anstalten u 
Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehre 
und zur Bestimmung, wieviel Hafer Nährmittelfabriken zu 
(5 17 Abf. 2, 3, 4 und § 19 der Bekanntmachung über die Re 
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915); 
2. in den Fällen des § 4 Nr. 2a, b, c, d; 
3. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der zu 
Futtermittel (§ 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige 2 
vom 28. Juni 1915): 
4. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der Kraft 
(5 10 der Bekanntmachung über Kraftfuttermittel vom 28. 
5. zum Erlasse der näheren Bestimmungen für die Abgabe von K 
44 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide 
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915). 
§s 6. Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfutter 
unbeschadet des § 7 Satz 2, Auskunft zu geben und ihren Weisungen 
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur 
dieser Verordnung. Sie können besondere Vermittlungsstellen einrichter 
Sicherung und Verteilung der inländischen Futtermittel in ihrem Be, 
8 8. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung 
der Reichsfuttermittelstelle. 
Vom 8. September 1915. 
Nache:§ 20 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus 
jahr 1915 vom 28. Juni 1915 hat die Reichsfuttermittelstelle festzuse 
Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in wel 
(Kontingent). Sie kann weiter die zur Durchführung und Überwachu 
lichen Anordnungen treffen. 
Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Reichsfuttermittelstelle 
nehmen mit ihrem Beirat (8§ 4 Ziff. 2 b und 5 der Verordnung über di 
einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915) angeordnet, 
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