Volksernährung.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und
dem Errntejahr 1915 vom 28. Juni 1915);
5. die Grundsätze, nach welchen die Bezugsvereinigung Deutse
wirte G. m. b. H. von dem Rechte, käufliche Uberlassung zu
Gebrauch zu machen hat, welches ihr durch die Bekanntmac
zuckerhaltige Futtermittel und über Kraftfuttermittel vom 28.
eeingeräumt ist.
Über Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der im 81
gursursten des Bundesrats beziehen, entscheidet die Reichsfuttermitte
gültig, soweit nicht nach diesen Vorschriften andere Behörden zur E
berufen sind.
KK 5. Der Beirat oder die zuständige Abteilung ist über grundsätzli
zu hören.
Der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Beirats bedarf es
1. zur Gewährung von Futterzulagen für Bergwerks= und Ge
sowie für Deckhengste und, vorbehaltlich der Befugnis des Reie
zur Gewährung von Futterzulagen für andere Pferde und Ü
geringer Mengen von Hafer an wissenschaftliche Anstalten u
Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehre
und zur Bestimmung, wieviel Hafer Nährmittelfabriken zu
(5 17 Abf. 2, 3, 4 und § 19 der Bekanntmachung über die Re
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915);
2. in den Fällen des § 4 Nr. 2a, b, c, d;
3. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der zu
Futtermittel (§ 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige 2
vom 28. Juni 1915):
4. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der Kraft
(5 10 der Bekanntmachung über Kraftfuttermittel vom 28.
5. zum Erlasse der näheren Bestimmungen für die Abgabe von K
44 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915).
§s 6. Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfutter
unbeschadet des § 7 Satz 2, Auskunft zu geben und ihren Weisungen
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur
dieser Verordnung. Sie können besondere Vermittlungsstellen einrichter
Sicherung und Verteilung der inländischen Futtermittel in ihrem Be,
8 8. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle.
Vom 8. September 1915.
Nache:§ 20 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus
jahr 1915 vom 28. Juni 1915 hat die Reichsfuttermittelstelle festzuse
Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in wel
(Kontingent). Sie kann weiter die zur Durchführung und Überwachu
lichen Anordnungen treffen.
Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Reichsfuttermittelstelle
nehmen mit ihrem Beirat (8§ 4 Ziff. 2 b und 5 der Verordnung über di
einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915) angeordnet,
30