Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Gerstenkontingente. 
daß der Ankauf von Gerste für Gerste verarbeitende Be- 
triebe ausschließlich gegen die von ihr ausgestellten 
Gerstenbezugsscheine erfolgen darf, 
daß sämtliche Gerstenbezugsscheine bis auf weiteres der 
Gerstenverwertungs- Gesellschaft m. b. H., Berlin und Mün- 
chen, ausgehändigt werden, der danach allein die Möglich- 
keit des Ankaufs von Gerste für die Brauereien und für 
die anderen Gerste verarbeitenden Betriebe gegeben ist. 
*. ittelbarer Ankauf von Gerste ist diesen Betrieben daher nicht ge- 
zuktemr Wenn sie Gerste kaufen wollen, so müssen sie dies entweder durch die 
lamtenverwertungs-Gesellshaft tun oder sich von ihr als Kommissionäre bestellen 
lassen. Gegenteilige Pressenachrichten sind unzutreffend. 
Wer unbefugt (also ohne Gerstenbezugsschein) beschlagnahmte Vor- 
rite (alle Gerste ist zugunsten der Kommunalverbände beschlagnahmt) 
verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie ab- 
schließt, wird nach § 10 Ziffer 2 der Gerstenverordnung mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Gerste, die ein Betriebsunternehmer unbefugt erworben oder verarbeitet 
hat, verfällt ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung ( 28 der Gerstenverordnung). 
Bekanntmachung 
der Reichsfuttermittelstelle, betreffend Juweisung eines 
Gerstenkontingents. 
Vom 11. August 1915. 
Die Reichsfuttermittelstelle hat nach § 20 Absatz 1 der Verordnung über 
den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 und § 5 Absatz 2 Ziffer 2 der Verorndung 
vom 23. Juli 1915 unter Zustimmung ihres Beirats festzusetzen, welche Betriebe 
Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Höhe (Kon- 
tingente). 
Der Beirat, Abteilung für Gerste, hat beschlossen, daß ein Gerstenkontingent 
zur Verarbeitung zugewiesen werden soll: Brauereien, Brennereien, Preßhefe- 
fabriken, Graupenmühlen, Malzkaffeefabriken, Malzextraktfabriken und Mumme- 
brauereien. Andere Betriebe kommen daher für die Zuweisung eines Kontingents 
bis auf weiteres nicht in Betracht. 
Seoveit die Brauereien ihr Malz nicht selbst herstellen können oder dürfen (§ 27 
Abs. 2 der Gersten-Verordnung), es also wie bisher von Mälzereien beziehen müssen, 
werden sie ihre Gerstenbezugsscheine zugunsten derjenigen Mälzereien, von denen 
sie das Malz geliefert zu erhalten wünschen, der Gersteverwertungsgesellschaft m. b. H. 
in Berlin zur Verfügung zu stellen haben. 
Die Festsetzung der Höhe des Kontingents der einzelnen Betriebe erfolgt in 
allernächster Zeit durch die Reichsfuttermittelstelle, bei Brauereien und Brenne- 
reien mit Hilfe der Steuerbehörden. Den einzelnen Betrieben wird dann alsbald 
eime Mitteilung über die Höhe des ihnen zugewiesenen Kontingentes zugehen. Die 
auf Grund dieser Kontingente ausgestellten Gerstenbe zugsscheine werden der Gerste- 
verwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin überwiesen, wohin sich die einzelnen 
Betriebe wegen der Lieferung der ihnen zustehenden Gerstenmengen wenden wollen. 
Der Ankauf von Gerste bei landwirtschaftlichen Unternehmern für Gerste ver- 
arbeitende Betriebe darf nur gegen Vorlegung der von der Reichsfuttermittelstelle 
zusgestellten Gerstenbezugsscheine erfolgen. 
 
	        
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