Gerstenkontingente.
daß der Ankauf von Gerste für Gerste verarbeitende Be-
triebe ausschließlich gegen die von ihr ausgestellten
Gerstenbezugsscheine erfolgen darf,
daß sämtliche Gerstenbezugsscheine bis auf weiteres der
Gerstenverwertungs- Gesellschaft m. b. H., Berlin und Mün-
chen, ausgehändigt werden, der danach allein die Möglich-
keit des Ankaufs von Gerste für die Brauereien und für
die anderen Gerste verarbeitenden Betriebe gegeben ist.
*. ittelbarer Ankauf von Gerste ist diesen Betrieben daher nicht ge-
zuktemr Wenn sie Gerste kaufen wollen, so müssen sie dies entweder durch die
lamtenverwertungs-Gesellshaft tun oder sich von ihr als Kommissionäre bestellen
lassen. Gegenteilige Pressenachrichten sind unzutreffend.
Wer unbefugt (also ohne Gerstenbezugsschein) beschlagnahmte Vor-
rite (alle Gerste ist zugunsten der Kommunalverbände beschlagnahmt)
verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie ab-
schließt, wird nach § 10 Ziffer 2 der Gerstenverordnung mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Gerste, die ein Betriebsunternehmer unbefugt erworben oder verarbeitet
hat, verfällt ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung ( 28 der Gerstenverordnung).
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle, betreffend Juweisung eines
Gerstenkontingents.
Vom 11. August 1915.
Die Reichsfuttermittelstelle hat nach § 20 Absatz 1 der Verordnung über
den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 und § 5 Absatz 2 Ziffer 2 der Verorndung
vom 23. Juli 1915 unter Zustimmung ihres Beirats festzusetzen, welche Betriebe
Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Höhe (Kon-
tingente).
Der Beirat, Abteilung für Gerste, hat beschlossen, daß ein Gerstenkontingent
zur Verarbeitung zugewiesen werden soll: Brauereien, Brennereien, Preßhefe-
fabriken, Graupenmühlen, Malzkaffeefabriken, Malzextraktfabriken und Mumme-
brauereien. Andere Betriebe kommen daher für die Zuweisung eines Kontingents
bis auf weiteres nicht in Betracht.
Seoveit die Brauereien ihr Malz nicht selbst herstellen können oder dürfen (§ 27
Abs. 2 der Gersten-Verordnung), es also wie bisher von Mälzereien beziehen müssen,
werden sie ihre Gerstenbezugsscheine zugunsten derjenigen Mälzereien, von denen
sie das Malz geliefert zu erhalten wünschen, der Gersteverwertungsgesellschaft m. b. H.
in Berlin zur Verfügung zu stellen haben.
Die Festsetzung der Höhe des Kontingents der einzelnen Betriebe erfolgt in
allernächster Zeit durch die Reichsfuttermittelstelle, bei Brauereien und Brenne-
reien mit Hilfe der Steuerbehörden. Den einzelnen Betrieben wird dann alsbald
eime Mitteilung über die Höhe des ihnen zugewiesenen Kontingentes zugehen. Die
auf Grund dieser Kontingente ausgestellten Gerstenbe zugsscheine werden der Gerste-
verwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin überwiesen, wohin sich die einzelnen
Betriebe wegen der Lieferung der ihnen zustehenden Gerstenmengen wenden wollen.
Der Ankauf von Gerste bei landwirtschaftlichen Unternehmern für Gerste ver-
arbeitende Betriebe darf nur gegen Vorlegung der von der Reichsfuttermittelstelle
zusgestellten Gerstenbezugsscheine erfolgen.