Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Gerstenkontingente. 
Mitteilung über den Verkauf und Zukauf von Malzkontingenten an die 
ArEine Mar niesiell" hat nicht zu erfolgen. " 
Reich'# nach 8 27 Abs, 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste auf das 
Geerstenkontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 die 
evräte an Gerste und Malz anzurechnen sind, die eine Brauerei am 
1. Oktober besitzt, so haben die Brauereien bis zum 5. Oktober ihrem zuständigen 
anzuzeigen: 
Sieueramte 27 #W.eraäte an Gerste alter Ernte, 
2. welche Vorräte an Malz aus Gerste alter Ernte. 
sie noch besitzen. Die Angaben sind in Doppelzentner zu machen. Nicht anzu- 
zeigen sind Vorräte an Gerste neuer Ernte, die bereits auf Gerstenbezugsschein 
bezogen, und an Malz, die aus solcher Gerste hergestellt sind, sowie solche Vorräte 
an Gerste, die nach dem 12. März 1915 und an Malz, die nach dem 15. Februar 1915 
aus dem Auslande eingeführt ind. , 
Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind 
nach § 29 der Gerstenverordnung ermächtigt, sich von der Richtigkeit der gemachten 
Angaben zu überzeugen, und befugt, zu dem Zwecke in die Räume, in denen Gerste 
oder Malz verarbeitet wird, je derzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz 
aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit, einzu- 
treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, schäftsaufzeichnungen einzusehen 
und die vorhandenen Gerste= oder Malzmengen festzustellen. 
Die Steuerbehörden haben auf den Mitteilungen an die Brauereien über die 
Höhe des Gerstenkontingents für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 
1916 die angezeigten Vorräte an Gerste und Malz alter Ernte sowie etwa aus dem 
Vierteljahr Oktober—Dezember zur Verarbeitung vor dem 1. Oktober vorweg 
enommene Teile der Malzkontingente (Verordnung vom 5. August 1915) abzu- 
schreiben und der Reichsfuttermittelstelle eine Zusammenstellung über die Höhe 
der Abzüge von dem festgestellten Gerstenkontingent bis zum 20. Oktober 1915 
einzureichen. 
4. Für Malzkontingente, die in dem Vierteljahr Juli/September nicht ver- 
arbeitet worden sind, kann die nachträgliche Ausstellung eines Gerstenkontingents 
zur Verarbeitung nach dem 1. Oktober nicht erfolgen. Insofern ist daher die nach 
3# der Verordnung über die Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 15. Fe- 
bruar 1915 zugelassene Übertragung in das nächste Vierteljahr beim Übergang in 
die neue mit dem 1. Oktober beginnende Kontingentsperiode ohne praktische Wir- 
lung für die Brauereien. 
5. Die zum Ankauf von Gerste für Gerste verarbeitende Betriebe allein 
berechtigenden Gerstenbezugsscheine werden sämtlich der Gerstenverwertungs- 
gesellschaft übergeben. Ein unmittelbarer Ankauf von Gerste durch diese Betriebe 
kann daher nicht stattfinden, sondern die Gerste muß von dieser Gesellschaft bezogen 
oder in ihrem Auftrage erworben werden, wobei die den Ankauf selbst bewirkenden 
Betriebe als Kommissionäre der Gerstenverwertungsgesellschaft tätig sind. 
Dieiese Regelung gilt aber bei Brauereien nur für die gewerblichen Be- 
triebe. Die privaten, sogenannten Haustrunkbrauereien, die nur ganz 
beringe Gerstenmengen verarbeiten und die diese Mengen entweder aus selbst ge- 
gauter Gerste entnehmen oder doch der Regel nach aus der nächsten Nachbarschaft 
innerhalb des Kommunalverbandes kaufen werden, haben lediglich ihrem 
Kommunalverbande die Mitteilung der Steuerbehörde über die 
Höhe ihres Gerstenkontingents vorzulegen und dabei anzuzeigen, wieviel 
selbstgebaute Gerste sie für ihren Brauereibetrieb in Anspruch nehmen oder von 
wem und in welchem Umfange sie die Gerste beziehen. 
Die Kommunalverbände haben über die von diesen Haustrunkbrauereien ver- 
brauchten oder erworbenen Gerstenmengen besondere Mitteilung auf den monat- 
ichen Gerstenbestandsanzeigen an die Reichsfuttermittelstelle zu erstatten. 
33 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.