Gerstenkontingente.
Mitteilung über den Verkauf und Zukauf von Malzkontingenten an die
ArEine Mar niesiell" hat nicht zu erfolgen. "
Reich'# nach 8 27 Abs, 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste auf das
Geerstenkontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 die
evräte an Gerste und Malz anzurechnen sind, die eine Brauerei am
1. Oktober besitzt, so haben die Brauereien bis zum 5. Oktober ihrem zuständigen
anzuzeigen:
Sieueramte 27 #W.eraäte an Gerste alter Ernte,
2. welche Vorräte an Malz aus Gerste alter Ernte.
sie noch besitzen. Die Angaben sind in Doppelzentner zu machen. Nicht anzu-
zeigen sind Vorräte an Gerste neuer Ernte, die bereits auf Gerstenbezugsschein
bezogen, und an Malz, die aus solcher Gerste hergestellt sind, sowie solche Vorräte
an Gerste, die nach dem 12. März 1915 und an Malz, die nach dem 15. Februar 1915
aus dem Auslande eingeführt ind. ,
Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind
nach § 29 der Gerstenverordnung ermächtigt, sich von der Richtigkeit der gemachten
Angaben zu überzeugen, und befugt, zu dem Zwecke in die Räume, in denen Gerste
oder Malz verarbeitet wird, je derzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz
aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit, einzu-
treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, schäftsaufzeichnungen einzusehen
und die vorhandenen Gerste= oder Malzmengen festzustellen.
Die Steuerbehörden haben auf den Mitteilungen an die Brauereien über die
Höhe des Gerstenkontingents für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober
1916 die angezeigten Vorräte an Gerste und Malz alter Ernte sowie etwa aus dem
Vierteljahr Oktober—Dezember zur Verarbeitung vor dem 1. Oktober vorweg
enommene Teile der Malzkontingente (Verordnung vom 5. August 1915) abzu-
schreiben und der Reichsfuttermittelstelle eine Zusammenstellung über die Höhe
der Abzüge von dem festgestellten Gerstenkontingent bis zum 20. Oktober 1915
einzureichen.
4. Für Malzkontingente, die in dem Vierteljahr Juli/September nicht ver-
arbeitet worden sind, kann die nachträgliche Ausstellung eines Gerstenkontingents
zur Verarbeitung nach dem 1. Oktober nicht erfolgen. Insofern ist daher die nach
3# der Verordnung über die Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 15. Fe-
bruar 1915 zugelassene Übertragung in das nächste Vierteljahr beim Übergang in
die neue mit dem 1. Oktober beginnende Kontingentsperiode ohne praktische Wir-
lung für die Brauereien.
5. Die zum Ankauf von Gerste für Gerste verarbeitende Betriebe allein
berechtigenden Gerstenbezugsscheine werden sämtlich der Gerstenverwertungs-
gesellschaft übergeben. Ein unmittelbarer Ankauf von Gerste durch diese Betriebe
kann daher nicht stattfinden, sondern die Gerste muß von dieser Gesellschaft bezogen
oder in ihrem Auftrage erworben werden, wobei die den Ankauf selbst bewirkenden
Betriebe als Kommissionäre der Gerstenverwertungsgesellschaft tätig sind.
Dieiese Regelung gilt aber bei Brauereien nur für die gewerblichen Be-
triebe. Die privaten, sogenannten Haustrunkbrauereien, die nur ganz
beringe Gerstenmengen verarbeiten und die diese Mengen entweder aus selbst ge-
gauter Gerste entnehmen oder doch der Regel nach aus der nächsten Nachbarschaft
innerhalb des Kommunalverbandes kaufen werden, haben lediglich ihrem
Kommunalverbande die Mitteilung der Steuerbehörde über die
Höhe ihres Gerstenkontingents vorzulegen und dabei anzuzeigen, wieviel
selbstgebaute Gerste sie für ihren Brauereibetrieb in Anspruch nehmen oder von
wem und in welchem Umfange sie die Gerste beziehen.
Die Kommunalverbände haben über die von diesen Haustrunkbrauereien ver-
brauchten oder erworbenen Gerstenmengen besondere Mitteilung auf den monat-
ichen Gerstenbestandsanzeigen an die Reichsfuttermittelstelle zu erstatten.
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