Volksernährung.
6. Will der Unternehmer einer gewerblichen Brauerei die im eige
wirtschaftlichen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarb
Abs. 2 der Gerstenverordnung), so hat er Bezugsscheine in entsprechender
der Gerstenverwertungsgesellschaft einzufordern unter Vorlegung einer
gung des Kommunalverbandes, daß er die entsprechende Menge Gerste
Betriebe geerntet hat und sie selbst verarbeiten will. Die Kommunalverbän
ersucht, Anträgen landwirtschaftlicher Unternehmer auf Ausstellung so
scheinigungen zu entsprechen.
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle, betreffend die Ger
kontingente der Brennereien.
Vom 15. September 1915.
Auf Grund des § 4 Ziffer 2 b unde der Verordnung über die Errich
Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 bestimmen wir mit Zustim
zuständigen Abteilung unseres Beirats (§ 5 Abs. 2 a. a. O.), was folgt:
1. Die Steuerbehörden werden, nachdem die Höhe des Durchschni
für das Betriebsjahr 1915/16 vom Bundesrat festgesetzt sein wird, das ent
Gerstenkontingent feststellen und den Brennereien in unserem Auftrag
Hierbei wird bei Kartoffelbrennereien die zur Herstellung des
lichen Grünmalzes notwendige Gerstenmenge mit 16 kg Gerste für das
reinen Alkohols in Ansatz gebracht.
Bei Kornbrennereien ist aus den Betriebsplänen der Jahre 19
1913/14 festzustellen, in welchem Verhältnis zu den übrigen Getreidearte
beiden Jahren Gerste verarbeitet worden ist. Unter Zugrundelegung d
Verhältnisses ist das Gerstenkontingent für das Betriebsjahr 1915/16 in!?
Durchschnittsbrand erforderlichen Menge festzusetzen.
Bis zur Festsetzung der Gerstenkontingente durch die
behörden werden die Brennereien ermächtigt, Gerste in
vorgenannten Maßstäben berechnetem Verhältnis zur jen
zeugten Alkoholmenge zu Grünmalz zu verarbeiten. Die
endgültigen Festsetzung des Gerstenkontingents verarbeitete
menge ist auf vas festgesetzte Kontingent anzurechnen.
2. Da die Brennereien meist selbst gewonnene Gerste verarbei
(§ 6 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Ju#
wird von der Ausstellung von Bezugsscheinen für sie in Lesen Fä
sehen. Die Anrechnung der aus dem eigenen landwirtschaftlichen Be
arbeiteten Mengen auf die abzuliefernde Hälfte der Gerstenernte (§24
zu erfolgen, sobald dem Kommunalverband von dem Brennereibesitzer
richtigung bder Steuerbehörde über die Höhe seines Kontingents vort
Die Kommunalverbände haben mit den monatlichen Gerstenbestandsa
sondere Nachweisungen über die den einzelnen Brennereien auf diese
geschriebenen Gerstenmengen der Reiechsfuttermittelstelle einzureichn.
3. Soweit die Brennereibesitzer innerhalb des ihnen zustehenden
Gerste zur Verarbeitung kaufen wollen, haben sie sie von der Gerstenv
gesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 69 a, (in Bayern rechts des Rhei
Filiale der Gesellschaft in München, Ottostraße 11/12) zu beziehen, de
Reichsfuttermittelstelle Bezugsscheine in Höhe dieser Anforderungen
werden. Den Anträgen der Brennereien an die Gerstenverwertung
auf UÜberweisung von Gerste auf Bezugsscheine ist eine Bescheinigun
munalverbandes darüber beizufügen, ob und in welcher Höhe ihnen
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