Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen. Der Reichska 
die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säck 
Unterschied zwischen dem Verkauf und Rückkaufspreise den Satz der Sac 
nicht übersteigen. 
Die ÜUbernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zu 
stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser vers 
sowie die Kosten des Einladens daselbst. 
& 7. Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbe 
Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des? 
zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige 
des Übernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat 
den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf ?s 
"entral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörd 
Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichne 
übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eige 
über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. 
Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei länge 
eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ve 
behörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 
8 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über all 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dr 
zur käuflichen Überlassung sowie aus der überlassung ergeben. 
§ 9. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernommenen Hi 
nur an die Heeres= und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder 
Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, 
die Zentral-Einkaufsgesellschaft die von ihr übernommenen Mengen z 
und abzugeben hat. 
§ 10.1) Wer Hülsenfrüchte zu Saatzwecken abgibt, darf die im § 6 
Ubernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchsten 
Hundert, wenn er Weiterverkäufer ist, um höchstens zehn vom Hundert ül 
Diese Beschränkungen gelten nicht für anerkanntes Saatgut un 
das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Die Landeszent 
erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den N 
511. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen A 
bestimmungen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltu 
als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser 
anzusehen ist. 
#D .12. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Veror#l 
nahmen gestatten. 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer dem § 1 zuwider Hülsenfrüchte in anderer Weise als durch 
Einkausfsgesellschaft absetzt; 
2. wer die ihm nach §§ 2 oder 3 obliegenden Anzeigen nicht in 
Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvolsst 
gaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen 
(5 4 Abs. 1) zuwiderhandelt; 
1) In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1915. 
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