Volksernährung.
mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen. Der Reichska
die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säck
Unterschied zwischen dem Verkauf und Rückkaufspreise den Satz der Sac
nicht übersteigen.
Die ÜUbernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zu
stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser vers
sowie die Kosten des Einladens daselbst.
& 7. Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbe
Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des?
zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige
des Übernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat
den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf ?s
"entral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörd
Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichne
übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eige
über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.
Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei länge
eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ve
behörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
8 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über all
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dr
zur käuflichen Überlassung sowie aus der überlassung ergeben.
§ 9. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernommenen Hi
nur an die Heeres= und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder
Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen,
die Zentral-Einkaufsgesellschaft die von ihr übernommenen Mengen z
und abzugeben hat.
§ 10.1) Wer Hülsenfrüchte zu Saatzwecken abgibt, darf die im § 6
Ubernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchsten
Hundert, wenn er Weiterverkäufer ist, um höchstens zehn vom Hundert ül
Diese Beschränkungen gelten nicht für anerkanntes Saatgut un
das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Die Landeszent
erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den N
511. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen A
bestimmungen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltu
als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser
anzusehen ist.
#D .12. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Veror#l
nahmen gestatten.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
tausend Mark wird bestraft:
1. wer dem § 1 zuwider Hülsenfrüchte in anderer Weise als durch
Einkausfsgesellschaft absetzt;
2. wer die ihm nach §§ 2 oder 3 obliegenden Anzeigen nicht in
Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvolsst
gaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen
(5 4 Abs. 1) zuwiderhandelt;
1) In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1915.
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