Margarine — Milchverwendung.
4. wer die als Saatgut freigelassenen Hülsenfrüchte (81 Abs. 2 Nr. 3) ohne
Zustimmung der ZentralEinkaufsgesellschaft zu anderen als Saatzwecken
absetzt oder verwendet; » . «
5.werdenvondenLandeszentralbehordenerlassenenAusführungsbesttmis
mungen zuwiderhandelt; ···
6. wer die ihm gemäß 8 10 vorgeschriebenen Preise nicht innehält.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündune in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über den VDerkehr mit Margarine.
Vom 9. September 1915.
aluf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
guf E schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Die Inschrift auf Gebinden oder Kisten, in denen Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird (§ 2 AbfK. 1, 2
des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln, vom 15. Juni 1897, kann bei ausländischen Erzeugnissen an Stelle des
Namens oder der Firma sowie der Zeichen (Fabrikmarke) des Fabrikanten den
Namen und den Wohnort oder die Firma und den Sitz des Verkäufers, der die
Ware eingeführt hat, enthalten. " .
#§#2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über Beschränkung der Milchverwendung.
Vom 2. September 1915.
(Auf Grund des § 3 des Ge * über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. Es ist verboten,
1. Vollmilch oder Sahne in gewerblichen Betrieben zum Backen zu ver-
wenden;
2. geschlagene Sahne, allein oder in Zubereitungen, im Kleinhandel, ins-
besondere in Milchläden, Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und
Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen;
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und Speisewirt-
schaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
Ausnahmen von diesem Verbote zulassen.
*2. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sach-
verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware in gewerblichen Be-
rieben bereitet, gelagert, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, sowie in
die Geschäftsräume der nach § 1 Nr. 2 und 3 in Betracht kommenden Betriebe
#ederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen
cinzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen
Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Di Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts-
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
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