Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kartoffeltrocknerei usw. 
Die Vorschriften des & 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 
Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen- 
#bf uioder. Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind. 
haften, Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft spätestens bis 
31. Dezember 1915 anzuzeigen, welche Mengen auf Grund des Absatz 1 be- 
zum 1 Ht werden; der Anspruch erlischt, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt. 
beanspruchte Mengen nachträglich geliefert, so darf die Gesellschaft einen 
Merisabschlag von sechs Mark für den Doppelzentner festsetzen. 
Preis 3. Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft auf Er- 
dem binnen zwei Wochen Auskunft zu erteilen 1 
for 1. über Umfang, Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner Kartoffeltrockenanlage, 
2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, welche von 
ihm hergestellt, verbraucht oder auf Lager genommen sind. 
4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft 
unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten. 
86. Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesell- 
chaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen 
Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maß- 
abe, daß üüer Nechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen 
Gerichte entscheiden. » 
§6» —* Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) Kartoffelschnitzel und zkrümel, 
b) Kartoffelflocken, 
) Kartoffelwalzmehl. 
Der seichskanzler stermechi, dee Vorscheiften dieser Verordnung auf andere 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei auszudehnen. 
vF“ 9 s Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere 
herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1916 verpflichtet, seine gesamten Er- 
zeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft 
u liefern. 
; Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 
8. Die Vorschriften des § 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 
8 
für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind. 
8 9. Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat die Erzeugnisse und 
Bestände (§§ 1 und 7) abzunehmen. 
§*10. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel-Ver- 
wertungs-Gesellschaft ihr oder einem von ihr bezeichneten Trockner (& 1) oder Stärke- 
hersteller 6 7) dan schensum an grischen Kartoffeln übertragen, auch soweit Höchst- 
preise für sie nicht festgesetzt sind. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der 
Güte und Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach zuherg. * Schwerstinsigen engülkig 3 2“ Kartoffeln Lür de 
eine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises der von der Landes- 
zentralbehörde zu bestimmende Preis. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
J 11. Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke oder Kar- 
toffelstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere 
Dertrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel-Ver- 
wertungs-Gesellschaft verwendet werden. 
12. Di - i 
des 1 Toockenkarofel-Verwertung= Gesellschaft untersteht der Aufsicht 
§* 13. Die Lat ·« · - » 
besimmungen Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs 
  
  
  
  
  
  
  
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.