Kartoffeltrocknerei usw.
Die Vorschriften des & 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die
Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen-
#bf uioder. Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind.
haften, Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft spätestens bis
31. Dezember 1915 anzuzeigen, welche Mengen auf Grund des Absatz 1 be-
zum 1 Ht werden; der Anspruch erlischt, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt.
beanspruchte Mengen nachträglich geliefert, so darf die Gesellschaft einen
Merisabschlag von sechs Mark für den Doppelzentner festsetzen.
Preis 3. Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft auf Er-
dem binnen zwei Wochen Auskunft zu erteilen 1
for 1. über Umfang, Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner Kartoffeltrockenanlage,
2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, welche von
ihm hergestellt, verbraucht oder auf Lager genommen sind.
4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten.
86. Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesell-
chaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen
Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maß-
abe, daß üüer Nechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen
Gerichte entscheiden. »
§6» —* Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kartoffelschnitzel und zkrümel,
b) Kartoffelflocken,
) Kartoffelwalzmehl.
Der seichskanzler stermechi, dee Vorscheiften dieser Verordnung auf andere
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei auszudehnen.
vF“ 9 s Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere
herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1916 verpflichtet, seine gesamten Er-
zeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
u liefern.
; Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.
8. Die Vorschriften des § 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die
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für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind.
8 9. Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat die Erzeugnisse und
Bestände (§§ 1 und 7) abzunehmen.
§*10. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel-Ver-
wertungs-Gesellschaft ihr oder einem von ihr bezeichneten Trockner (& 1) oder Stärke-
hersteller 6 7) dan schensum an grischen Kartoffeln übertragen, auch soweit Höchst-
preise für sie nicht festgesetzt sind.
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der
Güte und Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde
nach zuherg. * Schwerstinsigen engülkig 3 2“ Kartoffeln Lür de
eine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises der von der Landes-
zentralbehörde zu bestimmende Preis. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
J 11. Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke oder Kar-
toffelstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere
Dertrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel-Ver-
wertungs-Gesellschaft verwendet werden.
12. Di - i
des 1 Toockenkarofel-Verwertung= Gesellschaft untersteht der Aufsicht
§* 13. Die Lat ·« · - »
besimmungen Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs
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