Volksernährung.
Bekanntmachung
über das Kußerkrafttreten der Bekanntmachung u#
BHöchstpreise für Futterkartoffeln und Erzeugnis
Kartoffeltrocknerei sowie der KMartoffelstärkefab
vom 25. Februar 1915.
Vom 16. September 1915.
(Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futt
und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrii
25. Februar 1915.)
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und
der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Fe
tritt, soweit sie sich auf Futter- und Feldkartoffeln bezieht, mit dem 17.
1915, im übrigen mit dem 1. November 1915 außer Kraft.
#nordnungen
zur Bekanntmachung über die Regelung des A
von Erzeugnissen der Karto ffeltrocknerei und der Ne
stärkefabrikation vom 16. September 1011
Vom 17. September 1915.
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über di
des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärl
vom 16. September 1915 werden unter Aufhebung der Bekanntme
26. Februar 1915 für die Lieferung von trockener Kartoffelstärke un
stärkemehl sowie feuchter Kartoffelstärke an die Trockenkartoffel-V
Gesellschaft m. b. H. folgende Bedingungen festgesetzt:
I. Preise.
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. gel
zeugnisse erhält der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspre
Ausschuß der Gesellschaft mit Zustimmung des Reichskanzlers festge
gebend für die Berechnung ist bei Versendung mit der Eisenbahn das
Annahmestempels, bei anderen Versendungen das Datum der Frachtur
Abschlagspreis ist spätestens innerhalb 2 Wochen von diesem Datum c
Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0,50 M. für 100 kg brut
lieferten Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30
1916 endigende Geschäftsjahr. Diese Restzahlung wird entsprecher
wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft den Trocknern ei
Nachzahlung als 0,50 M. für 100 kg gewährt.
II. Beschaffenheit der Ware.
Die Preise für trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl g
zeugnisse, die auf den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßige
an Reinheit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse mi
Chlor und technisch säurefrei sein und dürfen bis 20 vom Hundert Fe-
halten. Jede Lieferung muß in sich gleichmäßig ausfallen. Über die"
der seuchten Stärke werden von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Ge
stimmungen getroffen.
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