Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verkehr mit Hafer. 
elte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirkes zur Feststellung 
seegepen affenheit zu übersenden und die Versuchsstation zur unverzüglichen Mit- 
Beung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen. Die Kosten fallen 
: - « ur Last. 
dem Gsgenenscchaf en dürfen die am 1. Juli 1915 in ihrem Besitz befindlichen Futter- 
mittel der in 81 bezeichneten Art unbeschadet der Vorschrift in § 3 an ihre Genossen 
abgeben. 
Bekanntmachung, 
betrefsend #nderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 
über die Regelung des Derkehrs mit hafer. 
- zureer c6 des Vundesrats zu wir 
( des § 3 des Gesetzes über die Ermächtgung de esrats zu wirt- 
Auf Grund föchtien Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Der § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung 
des Verkehrs mit Hafer erhält folgende Fassung: " # · 
Jedoch dürfen die Kommunalverbände von den zu diesem Ausgleich bestimmten 
Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die Einhufer 
oder Zuchtbullen entfallenden Mengen auch an Besitzer von andern Spann= und 
Zuchttieren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern und Zuchtbullen größere 
Mengen Hafer zuweisen.“ 
Bekanntmachung 
zum Vollzuge der Derordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. 
Vom 9. September 1915. 
Der Bundesrat hat gemäß § 6 Abs. 2 a und § 10 Abs. 2 a der Verordnung 
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 für die Halter 
von Zuchtbullen folgendes bestimmt: 
1. zu § 6 Abs. 232 *êè:2 
Halter von Zuchtbullen dürfen durchschnittlich für den Tag und Bullen 
ein halbes Kilogramm Hafer verfüttern; 
2. zu § 10 Abs. 2ar 
Bei der Enteignung sind jedem Besitzer für jeden Zuchtbullen 
185 Kilogramm Hafer zu belassen. 
sormen und daraus an verschiedenen, mindestens 20 Stellen (nicht vom Rande), mittels 
einer Schaufel in der oben beschriebenen Weise Proben zu ziehen. 
Liegt die Ware in losen Haufen, so ist sie ebenfalls zunächst in eine etwa 30 cm 
hohe Schicht zu formen; aus ihr sind sodann in derselben Weise Proben zu ziehen. 
DC) Von der gezogenen Hauptprobe sind 3 Teilproben zu bilden, die in trockene, 
reine, nicht poröse Gefäße von etwa ½ Liter Inhalt (am besten Blech= oder Glasgefäße) 
zu füllen sind. Die Gefäße sind dicht (nicht mit Papier) zu verschließen, mit Inhalts- 
angabe zu versehen und vom Probenehmer zu versiegeln. 
(.) In das Formular für die Bescheinigung über den Vollzug der Probenahme 
ist die Bezeichnung des Futtermittels, dessen Gewicht, die Zahl der Säcke sowie die 
nähere Bezeichnung des Lagerraumes einzutragen. 
Diese Bescheinigung ist sowohl vom Probenehmer als auch vom Eigentümer 
bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben. Von den drei Proben ist eine an die land- 
wirtschaftliche Versuchsstation des Bezirks einzusenden, die zweite an die Bezugs- 
vereinigung der deutschen Landwirte, Berlin W 35, Potsdamer Str. 30, die dritte 
hat der Besitzer der Ware oder dessen Vertreter kühl und trocken aufzubewahren. Die 
der Bezugsvereinigung übersandte be ist auf Wu der höheren Verwaltungs- 
behörde einzufendee. n Probe ist auf nsch der hoher 
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