Verkehr mit Hafer.
elte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirkes zur Feststellung
seegepen affenheit zu übersenden und die Versuchsstation zur unverzüglichen Mit-
Beung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen. Die Kosten fallen
: - « ur Last.
dem Gsgenenscchaf en dürfen die am 1. Juli 1915 in ihrem Besitz befindlichen Futter-
mittel der in 81 bezeichneten Art unbeschadet der Vorschrift in § 3 an ihre Genossen
abgeben.
Bekanntmachung,
betrefsend #nderung der Verordnung vom 28. Juni 1915
über die Regelung des Derkehrs mit hafer.
- zureer c6 des Vundesrats zu wir
( des § 3 des Gesetzes über die Ermächtgung de esrats zu wirt-
Auf Grund föchtien Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Der § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung
des Verkehrs mit Hafer erhält folgende Fassung: " # ·
Jedoch dürfen die Kommunalverbände von den zu diesem Ausgleich bestimmten
Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die Einhufer
oder Zuchtbullen entfallenden Mengen auch an Besitzer von andern Spann= und
Zuchttieren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern und Zuchtbullen größere
Mengen Hafer zuweisen.“
Bekanntmachung
zum Vollzuge der Derordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915.
Vom 9. September 1915.
Der Bundesrat hat gemäß § 6 Abs. 2 a und § 10 Abs. 2 a der Verordnung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 für die Halter
von Zuchtbullen folgendes bestimmt:
1. zu § 6 Abs. 232 *êè:2
Halter von Zuchtbullen dürfen durchschnittlich für den Tag und Bullen
ein halbes Kilogramm Hafer verfüttern;
2. zu § 10 Abs. 2ar
Bei der Enteignung sind jedem Besitzer für jeden Zuchtbullen
185 Kilogramm Hafer zu belassen.
sormen und daraus an verschiedenen, mindestens 20 Stellen (nicht vom Rande), mittels
einer Schaufel in der oben beschriebenen Weise Proben zu ziehen.
Liegt die Ware in losen Haufen, so ist sie ebenfalls zunächst in eine etwa 30 cm
hohe Schicht zu formen; aus ihr sind sodann in derselben Weise Proben zu ziehen.
DC) Von der gezogenen Hauptprobe sind 3 Teilproben zu bilden, die in trockene,
reine, nicht poröse Gefäße von etwa ½ Liter Inhalt (am besten Blech= oder Glasgefäße)
zu füllen sind. Die Gefäße sind dicht (nicht mit Papier) zu verschließen, mit Inhalts-
angabe zu versehen und vom Probenehmer zu versiegeln.
(.) In das Formular für die Bescheinigung über den Vollzug der Probenahme
ist die Bezeichnung des Futtermittels, dessen Gewicht, die Zahl der Säcke sowie die
nähere Bezeichnung des Lagerraumes einzutragen.
Diese Bescheinigung ist sowohl vom Probenehmer als auch vom Eigentümer
bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben. Von den drei Proben ist eine an die land-
wirtschaftliche Versuchsstation des Bezirks einzusenden, die zweite an die Bezugs-
vereinigung der deutschen Landwirte, Berlin W 35, Potsdamer Str. 30, die dritte
hat der Besitzer der Ware oder dessen Vertreter kühl und trocken aufzubewahren. Die
der Bezugsvereinigung übersandte be ist auf Wu der höheren Verwaltungs-
behörde einzufendee. n Probe ist auf nsch der hoher
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