Volksernährung.
Bei Torsstreu und Torfmull die nachweislich aus den oberbayerischen und den
im württembergischen Donaukreis gelegenen Torsstreufabriken stammen, gilt an
Stelle der in Ziffer 61 und 62 festgesetzten Höchstpreise als einheitlicher Höchstpreis
der Betrag von 30 Mark für eine Tonne.
§ 2. Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und
Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation für eine Tonne (1000 Kilo-
gramm) Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware unter Uberlassung der Säcke an
den Empfänger oder in den vom Eigentümer geliehenen Säcken geliefert wird.
5 3. Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Ver-
sicherung der Ware (§ 5 der Verordnung) beträgt für jeden angefangenen Monat
und jede angefangene Tonne 60 Pfennig.
Derordnung
über die Errichtung von Dertriebsgesellschaften für den
Steinkohlen= und Braunkohlenbergbau.
Vom 12. Juli/30. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlenbergwerken
und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für
bestimmte Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesell-
schaften zu vereinigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der
Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter obliegt.
Artikel II.
Für eine auf Grund des Artikel 1 errichtete Gesellschaft gelten folgende Be-
stimmungen:
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der gaesellh und der Gesellschafter werden,
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung entsteht die Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist rechtsfähig.
§5 2. Die Satzung trifft Bestimmungen über:
1. Namen und Sitz der Gesellschaft,
2. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Förderung
sowie den Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter übernimmt
(Geschäftsbeginn),
3. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen
hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das
Stimmrecht und die Vertretung der Gesellschafter,
4. die Zusammensetzung und die Wahl, die Amtsdauer und die Befugnisse
des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung,
insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungen, die Form für den
Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,
5. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung, sowie
die Beiträge der Gesellschafter,
6. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung der
Preise und der Lieferungsbedingungen,
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