Vertriebsgesellschaften für den Kohlenbergbau.
7 die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,
8. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechts-
mittel, Z
9. die Form für die Bekanntmachung der Gesellschaft,
10, die Ausstellung, Prufung und Abnahme der Jahresrechnungen,
ll. die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft.
83. Die Beteiligung der Gesellschafter an der Förderung und am Absatz
wird durch die Gesellschaftsorgane festgesetzt. Gegen die Festsetzung findet Be-
rufung an einen Ausschuß statt, der aus einem vom Reichskanzler ernannten Vor-
sitzenden und aus Mitgliedern besteht, von denen je die Hälfte durch die Gesell-
schafterversammlung gewählt und vom Reichskanzler ernannt wird.
Das nähere bestimmt die Satzung.
§4. Soweit nicht diese Verordnung oder die Satzung Ausnahmen zuläßt,
sind die Gesellschafter verp lichtet, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft ab ihre
Bergwerkserzeugnisse der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen.
Hat ein Gesellschafter vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft sich vertraglich
verpflichtet, einem Dritten Bergwerkserzeugnisse zu liefern, die nach dem Zwecke.
des Vertrags in dem eigenen Betriebe des Erwerbers verbraucht werden sollen,
sei es in unverändertem oder in verarbeitetem Zustand (Koks, Briketts), so erstreckt
ich die Überlassungspflicht nicht auf die zur Esüllung des Vertrags erforderlichen
· en. Dies gilt nur, wenn sich der Erwerber der Gesellschaft gegenüber aus-
dreülch verpflichtet, die Bergwerkserzeugnisse nicht ohne Zustimmung der Ge-
sellschaft weiter zu veräußern.
Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Welche Behörde als höhere Verwaltungs-
behörde anzusehen ist, bestimmt der Reichskanzler.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 2 keine oder
mur beschränkte Anwendung findet, wenn der Vertrag innerhalb einer von ihr
zu bezeichnenden Frist von längstens sechs Monaten vor dem Geschäftsbeginne der
Gesellschaft geschlossen ist.
§ 5. Die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richt-
preise) werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die erstmalige Fest-
setzung bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers, dem das Recht der Ermäßigung
der beschlossenen Preise zusteht.
Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise bedürfen zur Annahme
der Zustimmung von mehr als 70 vom Hundert aller Stimmen. Werden Anträge
auf Ermäßigung der festgesetzten Verkaufspreise gegen eine Minderheit von min-
destens 30 vom Hundert aller Stimmen abgelehnt, so entscheidet der Reichskanzler
darüber, ob die Preisherabsetzung erfolgen soll.
JF6. Staatliche Bergwerke dürfen ihre Erzeugnisse an Verwaltungs= und
Betriebsstellen des Reichs und der Bundesstaaten unmittelbar absetzen und sind
lierbei hinsichtlich der Menge und des Preises Beschränkungen nicht unterworfen.
übrigen genießen die staatlichen Bergwerke keine Vorzüge vor den nicht dem
Staate gehörigen.
5 V. Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an den
Versammiungen der Gesellschaftsorgane durch einen Vertreter mit beratender Stimme
keilzunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze, der
E#hun oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet
. n erchtigung ver, Beamstandung. de musführen der beanstandeten
* t so lange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandun
für unberechtigt erslän hat. " cholanz ns
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