Volksernährung.
Sind Beschlüsse wegen Verletzung öffentlicher Interessen beanstandet, so hat
der Reichskanzler vor der Entscheidung über die Beanstandung einen Beirat zu hören
in den er Vertreter der Bergwerksbesitzer, der Bergarbeiter, des Kohlenhandelz
de. Pe der Landwirtschaft, der Städte und der Eisenbahnverwaltung zu
rufen hat.
# 8. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Bergwerkserzeugniss
der Gesellschaft nicht überläßt, wird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu ver-
hängenden Ordnungsstrafe mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft.
Im Falle der Wiederholung nach vorangegangener Bestrafung kann außerdem auf
Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer entgegen einer nach § 4 Abs. 2 eingegangenen Ver-
pflichtung unbefugt Bergwerkserzeugnisse weiter veräußert.
Artikel III.
Von der Ermächtigung des Artikel I ist kein Gebrauch zu machen, wenn inner-
halb einer durch den Reichskanzler zu bestimmenden Frist von Bergwerksbesitzen,
deren Förderung nach amtlichen Fördernachweisungen mehr als 97 vom Hundert
der Gesamtförderung des in Betracht kommenden Bezirkes ausmacht, eine Ver-
einigung zu den im Artikel 1 bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird,
und der Reichskanzler durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen
für gewahrt erachtet.
Artikel IV.
Eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft wird durch den Reichs-
kanzler aufgelöst, wenn für den in Betracht kommenden Bezirk von Bergwerks-
besitzern, die über die im Artikel III bezeichnete Förderung verfügen, eine Ver-
einigung zu den im Artikel 1 bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird,
und der Reichskanzler durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen
für gewahrt erachtet.
Artikel V. 1)
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die ihm auf Grund dieser Verordnung
zustehenden Befugnisse der Landeszentralbehörde zu übertragen. Diese Über-
tragung ist widerruflich.
Artikel VI.
„Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt
wei Jahre nach Friedensschluß außer Kraft; der Bundesrat kann einen früheren
Heityunt des Außerkrafttretens bestimmen.
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung gelten die gemäs
Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst.
1) Bekanntmachung
auf Grund des Artikel Vder Verordnung über die Errich
tung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen= un
Braunkohlenbergbau vom 30. August 19 15.
Vom 30. August 1915.
Auf Grund des Artikel V der Verordnung über die Errichtung von Vertriebe
gesellschaften für den Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau vom 30. August 191
übertrage ich die mir durch diese Verordnung erteilten Befugnisse der Lande
zentralbehörde.
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