Viehzwischenzählung.
5. die Bauart, die Fabriknummer und die Anzahl der Pferdestärken des
Motors,
6, die Umstände, welche die Zulassung begründen,
7, die Angabe, wo der Verkehr stattfinden soll.
Die Stellung des Antrags ist bereits vor dem 15. August 1915 zulässig.
4. Wird dem Antrag auf Zulassung stattgegeben, so erhält der Eigentümer
eine Zulassungsbescheinigung nach anliegendem Muster..).
Die Zulassungsbescheinigung ist bei dem Verkehr des Bootes mitzuführen
und auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr zum Verkehr zu-
gelassenen Motorboote eine Liste unter fortlaufender Nummer zu führen und auf
dem laufenden zu erhalten. · . . .-
§6.Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Motorboot mißbräuchlich,
insbesondere zu anderen als den die Zulassung begründenden Zwecken benutzt wird.
§ 7. Ein Motorboot, das entgegen den Vorschriften dieser Verordnung ver-
kehrt, kann von der höheren Verwaltungsbehörde ohne Entschädigung für dem
Staate verfallen erklärt und eingezogen werden.
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Beschwerde bei
der Landeszentralbehörde zulässig. Die Landeszentralbehörde entscheidet endgültig.
§#. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Motorboote, die
im Eigentume der Landesherren, der Mitglieder der landesherrlichen Familien
und der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der bei dem Deutschen Reiche oder ein-
zelnen Bundesstaaten beglaubigten Vertreter anderer Staaten, der Postverwal-
tungen, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen.
69. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens und erläßt die alsdann
erforderlichen Übergangsvorschriften.
Bekanntmachung
über die Dornahme einer Diehzwischenzählung
am 1. Oftober 1915.
Vom 26. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Am 1. Oktober 1915 findet eine Viehzwischenzählung statt. Die Zählung
erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh. Sie
erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters.
*#2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
8 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammen-
stellungsmuster#) eine vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammenstellungs-
musters enthaltende Übersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundes-
staaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 15. Oktober 1915, die endgültige
Zusammenstellung bis zum 15. November 1915 einzusenden.
#§4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung
aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen
worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
89. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
1) Hier nicht abgedruckt.
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