Schlachtverbot.
IV. Schweine:
1. Unter 8 Wochen alte Fereifir í -—
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweine —
3. ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Schweinn .....-.-...................-..
darunter
a) Zuchteber
b) Zuchtsanen
4. 1 Jahr alte und ältere Schweine
darunter
a) Zuchteber
b) Zuchtsanen ..
Gesamtzahl (Summe zu IVUyU.
V. Ziegen:
1. Unter 1 Jahr alte Ziegen und Ziegenläimmer
2. 1 Jahr alte und ältere Ziegenböcbdbhbdee..––
3. 1 Jahr alte und ältere Ziegen (Geißfen í , ,, -
Gesamtzahl (Summe zu v..—
VI. Federvieh, auch junges (Kücken usw.)
1. Gänse . -,
2.Enten»..........................................-.-........-.......-...
3. Hühner, und zwar:
a) Legehühner, Kücken und Zuchthähne 17
b) Masthühner, Kapaune, Truthühner (Puten,
Kalekuten, Kurrng“.
Gesamtzahl (Summe zu VU). í n -,
Bekanntmachung
über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen.
Vom 26. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des SAietes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vor-
gelchrutenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten
zersonen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden.
& 2. Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirt-
schaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten
Behörden zugelassen werden.
*# 3. Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die er-
folgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde,
oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlach-
tungen sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier
Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
#s4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen.
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