Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Schlachtverbot. 
IV. Schweine: 
1. Unter 8 Wochen alte Fereifir í -— 
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweine — 
3. ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Schweinn .....-.-...................-.. 
darunter 
a) Zuchteber 
b) Zuchtsanen 
4. 1 Jahr alte und ältere Schweine 
darunter 
a) Zuchteber 
b) Zuchtsanen .. 
Gesamtzahl (Summe zu IVUyU. 
  
  
  
V. Ziegen: 
1. Unter 1 Jahr alte Ziegen und Ziegenläimmer 
2. 1 Jahr alte und ältere Ziegenböcbdbhbdee..–– 
3. 1 Jahr alte und ältere Ziegen (Geißfen í , ,, - 
Gesamtzahl (Summe zu v..— 
VI. Federvieh, auch junges (Kücken usw.) 
1. Gänse . -, 
2.Enten»..........................................-.-........-.......-... 
3. Hühner, und zwar: 
a) Legehühner, Kücken und Zuchthähne 17 
b) Masthühner, Kapaune, Truthühner (Puten, 
Kalekuten, Kurrng“. 
Gesamtzahl (Summe zu VU). í n -, 
  
  
  
Bekanntmachung 
über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. 
Vom 26. August 1915. 
(Auf Grund des § 3 des SAietes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
& 1. Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vor- 
gelchrutenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten 
zersonen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden. 
& 2. Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirt- 
schaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten 
Behörden zugelassen werden. 
*# 3. Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die er- 
folgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, 
oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlach- 
tungen sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier 
Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. 
#s4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen. 
  
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