Höchstpreise für Brotgetreide.
82. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens aus der Ernte 1915
44 vierzig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel,
Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen im Sinne dieser Bekanntmachung.
de 3. In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis
ick des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort).
gleich dem » . . . »
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preis-
bildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend,
können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten
Höchstpreis hinaussetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate,
an is die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
§4. Die Höchstpreise gelten nicht für Saatgetreide, das nachweislich aus land-
wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Ver-
kaufe von Saatgetreide befaßt haben. "
§5. Die Höchstpreise der § 1, 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1915 unver-
ändert. Von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jedes Monats um eine Mark fünfzig
Pfennig für die Tonne. »» »«»,
§6.DieHöchstpxetsegeltepfurLteferungphneSack.Fyrlethweisellbep
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück-
gegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche
bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit-
verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den
Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig
Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis
ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und
dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer ver-
traglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be-
förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder
zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
8 7. Beim Umsatz des Brotgetreides (§§ 1, 2) durch den Handel dürfen dem
Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne
nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Ver-
mittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt
nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die
durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich
entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der
Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle in Berlin dürfen den
Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Be-
dürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle den guschlag bis auf neun Mark
erhöhen. Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle dürfen bei Weiter-
verkäufen den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen.
Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betriebe nach § 14 Abs. 1c der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915
vom 28. Juni 1915 an die Höchstpreise nicht gebunden.
38. Für Verkäufe von Brotgetreide aus der Ernte 1914, die nach dem
. August 1915 abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung;
dabei it der Preis des Bezirkes maßgebend, in welchem diese Bestände am 23. Juli
1915 lagern.