Höchstpreise.
§ 9. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen
vom 19. Dezember 1914 nebst der Anderung vom 26. März 1915 wird aufgehoben.
sie bleibt jedoch in Kraft für Verkäufe von Brotgetreide aus der Ernte 1914, die
vor dem 6. August 1915 abgeschlossen werden.
Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Gerste.
Vom 23. Juli 1915.
(Auf Grund des §5 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in
der Fassung vom 17. Dezember 1914.)
§ 1. Der Preis für die Tonne inländischer Gerste aus der Ernte 1915 darf
beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen.
§* 2. Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über—
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück-
gegeben so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche
bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit ver-
kauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den
Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark
zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den
Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Ver-
kaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer ver-
traglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be-
förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder
zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
5 3. Beim Umsaß der Gerste durch den Handel dürfen dem Hoöchstpreis Be-
träge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen
dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Aus-
lagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammen-
stellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vor-
frachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem
der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die Kommunal-
verbände dürfen bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf
sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Ge-
nehmigung der Reichsfuttermittelstelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die Kommunal-
verbände dürfen bei Weiterverkäufen den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens
aber sechs Mark, anrechnen.
84. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkäufen:
a) von Saatgerste aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in den letzten
zwei Jahren nachweislich mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben,
b) von Gerste für gersteverarbeitende Betriebe,
o) von Gerste, die durch die Kommunalverbände nach § 33 der Verordnung
über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieser Gerste.
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