Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. 
en worden sind, einen höheren Ubernahmepreis zu erzielen, werden bei 
gesholenn des Preises nicht berücksichtigt. » 
Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Be- 
täligung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Ubernahmepreis den 
Leirhusspreis um fünf vom Hundert) übersteigt. *4 #„ 
Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegenständen 
ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, 
der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Ge- 
fahren zu bemessen ist. 
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen. 
3. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (5 1) vorliegen, 
und über alle sonstigen Streitigkeiten. die si bei den Enteignungsverfahren er- 
geben, entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, 
diese im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
8 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
der §§ 2, 3 anzusehen ist. 4 Z " 
§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- 
und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leucht- 
stoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter 
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, 
einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem 
anderen gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Ver- 
äußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Ver- 
äußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten 
Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel 
mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Hand- 
lung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge- 
hören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 
36. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kuc, Sie 
findet keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind.) 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Hersonen vom handel. 
Vom 23. September 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
I. Untersagung des Handelsbetriebs. 
3 1. Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nah- 
tungs= und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leucht- 
stoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen 
1) Laut Bekanntmachung vom 22. August 1915. 
  
  
  
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