Vorratserhebungen — Reichsschiedsgericht.
Bekanntmachung
zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915.
Vom 3. September 1915.
- und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Auf Gr schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel I.
In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 werden
folgende Anderungen vorgenommen:
1. Der § 2 erhält in Nummer 1 folgende Fassung:
Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus
Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder
verkaufen;
2. im § 3 Abs. 2 wird hinter Nummer 5 eingefügt:
6. zu welchen Preisen die Gegenstände hergestellt oder angeschafft sind.
3. im §& 4 wird das Wort „Vorratsräume“ durch „Räume“ ersetzt.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Anordnung
für das Derfahren vor dem Reichsschiedsgericht für
Rriegsbedarf.
Bom 22. Juli 1915.
§s 1. Das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf setzt in Streitfällen den über-
nahmepreis für Gegenstände der im § 1 der Verordnung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 bezeichneten Art fest, die durch Anordnung
der Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen bezeichneten
Behörden auf Grund der Verordnung enteignet worden sind.
Es setzt ferner den Übernahmepreis fest, soweit vor dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung von den Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber,
über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen der bezeichneten Art ver-
fügt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Übernahmepreis vertraglich vereinbart
oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni
1873 oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist.
3 2. Das Reichsschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einem Vor-
sitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll zum Richteramte befähigt sein.
Den Vorsitzenden und seine Vertreter ernennt der Reichskanzler. Die Bessitzer
werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei aus einer vom Deutschen Han-
delstag einzuholenden Vorschlagsliste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amt-
lichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder
zum Teil befinden.
&3Das Amt als Mitglied des Reichsschiedsgerichts ist ein Ehrenamt.
Die Mitglieder jidd vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides Statt
zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten.
Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler
bestimmten höheren Reichsbeamten, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder durch
den Vorsitzenden. Die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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