Reichsschiedsgericht.
§s 4. Der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts erläßt dessen Geschäftsordnung
unter Zustimmung des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler beaufsichtigt die Geschäftsführung.
Die Anordnungen für die Geschäfts-, Kanzlei= und Unterbeamten, für Ge-
schäftsräume und Geschäftsbedürfnisse teist der Vorsitzende.
Amtssitz des Reichsschiedsgerichts ist Berlin. Es darf in wichtigen Fällen an
anderen Orten Sitzungen abhalten, wenn dies zur schleunigen oder sachgemäßen
Erledigung erforderlich erscheint.
h3 d 5. Die Entscheidung erfolgt im Beschlußverfahren ohne mündliche Ver—
andlung.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte im Sinne
dieser Anordnung gelten die Eigentümer der in Anspruch genommenen Güter ein-
schließlich der dinglich Berechtigten sowie das Reichs-Marineamt, die Kriegsministerien
und diejenigen Militär-- und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, welche
Gegenstände des Kriegsbedarfs beschlagnahmt oder über sie verfügt haben.
Der Vorsitzende kann ferner Personen, die ein rechtliches Interesse haben, daß
der Eigentümer oder ein anderer dinglich Berechtigter Entschädigung erhält, als
Beteiligte zulassen.
§ 6. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Den Beteiligten ist gestattet, den Verhandlungen beizuwohnen.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß die
Beteiligten zu den Verhandlungen erscheinen oder sich in der Verhandlung durch
einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Aus be-
sonderen Gründen kann er auch einen anderen rechts= oder sachverständigen Ver-
treter zulassen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, für die Heeres-
verwaltung das zuständige Kriegsministerium, für die Marineverwaltung das Reichs-
Marineamt, zu laden.
Die Ladung ergeht an Beteiligte, deren Wohnort bekannt ist, durch einge-
schriebenen Brief, an Beteiligte, deren Wohnort nicht bekannt ist oder mit denen
eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist,
durch öffentliche Bekanntmachung in der Form einmaliger Einrückung in den Reichs-
anzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen.
Haben die Beteiligten sich in Berlin Zustellungsbevollmächtigte bestellt, so
erfolgt die Ladung an diese.
Sind die Beteiligten in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine
trotz rechtzeitiger Ladung nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl in der Sache
verhandelt und entschieden.
§ 7. Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor-
sitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung
seines Amtes verpflichtet wird.
§s . Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters; die
Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens.
§ 9. Die Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittelungen, welche
von den Militär= und Marinebehörden sowie von den unter staatlicher Mitwirkung
errichteten oder staatlich beaufsichtigten Wirtschaftsorganisationen, insbesondere Roh-
stoffgesellschaften, Abrechnungsstellen und deren Beauftragten über Beschaffenheit,
Menge und Wert des Gutes angestellt worden sind.
Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann
jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise erheben, insbesondere
Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen an Eides Statt
abnehmen. Die Beweisaufnahme kann einem Mitglied des Reichsschiedsgerichts
übertragen werden; das beauftragte Mitglied soll bei der Beweisaufnahme einen
Schriftführer heranziehen, den es durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und
gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet.
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