Tagegelder und Fuhrkosten.
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Presng Leserfonen statt, die sich in den bezeichneten Gebietsteilen, im
aurs- c während der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle 4S während ihrer
efährdung durch den Feind aufgehalten haben.
In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räumlichen und zeitlichen
Voraussetzungen zuc vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des Heeres,
bsie zu 4 unde vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde. Diese bestimmt
" uch, bis zu welchen Grenzen Einbuchtungen und Häfen als Meeresgebiet anzu-
1 sind. .
sehe Fnenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im #aenberü 1914 wie im
Kalenderjahr 1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegs-
jahre anzurechnen.
Derordnung,
betreffend Tagegelder, Suhrkosten und Umzugskosten der
Beamten der Militär= und Marineverwaltung.
Bom 16. Juli 1915.
(Auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907.)
Artikel 1.
Im § 8 der Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten
der Beamten der Militär- und Marineverwaltung, vom 11. Dezember 1906 treten
an Stelle des Absatz 3 folgende Bestimmungen:
Soweit die Beförderung nicht kostenlos erfolgt, werden bei Dienstreisen nach
ausgesprochener Mobilmachung und bis zum Eintritt der Demobilmachung die
wirklich entstandenen notwendigen Fuhrkosten erstattet. Die baren Auslagen für
Quartier und Verpflegung werden nach folgenden Grundsätzen vergütet:
1. Für Dienstreisen, die ein Übernachten außerhalb des Standorts bedingen,
werden diese Auslagen erstattet:
a) bei Reisen im Inland bis zur Hälfte der regelmäßigen Inlandtagegeldsätze;
b) bei Reisen außerhalb des Reichsgebiets bis zu drei Vierteln dieser Sätze.
Daneben fällt die Geldvergütung für die Verpflegung fort.
2. Für Dienstreisen, die an demselben Tage angetreten und beendet werden,
wird nur die Geldvergütung für nicht gewährte Verpflegung gezahlt.
3. Bei Reisen zum Dienstantritt oder beim Wechsel der Kriegsstelle, bei Kom-
mandos im Truppendienste, zur Aufnahme ins Lazarett oder in Privatpflege und
bei der Entlassung hieraus, bei der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, bei
Antritt und nach Verbüßung von Freiheitsstrafen sowie bei Reisen beim Ausscheiden
aus dem Militär= oder Marinedienst oder bei der Demobilmachung findet eine Er-
stattung von baren Auslagen für Quartier und Verpflegung nicht statt.
Artikel 2.
„Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Für Dienst-
reisen, die in der Zeit zwischen dem 2. August 1914 und dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung ausgeführt worden sind, können in geeigneten Fällen die aleichen
Entschädigungen gewäbrt werden.
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