Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Gesetz 
zur flbänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des 
Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, von 
11. Sebruar 1888. 
Vom 4. September 1915. 
Artikel I. · 
Jm§151)desReichsmilitärgesetzesfindhinter»find«dieWorte»ikaieden« 
einzufügen. 
Artikel II. 
Im Artikel II 8 27 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrfflicht, 
11. Februar 1888 wird der Absatz 22) gestrichen. pflicht, vom 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es kommt in Bahern 
nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der 
Wiltärinmention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 658) zur An- 
wendung. 
  
1) & 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom Militärdienst und von jeder 
weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu befreien. 
2) (Dem Aufruf des Landsturmsj unterliegen nicht solche Wehrpflichtigen, welche 
auf Grund des § 15 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 vom Militärdienst 
und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind.) 
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