Militärische Anordnungen.
Gesetz
zur flbänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des
Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, von
11. Sebruar 1888.
Vom 4. September 1915.
Artikel I. ·
Jm§151)desReichsmilitärgesetzesfindhinter»find«dieWorte»ikaieden«
einzufügen.
Artikel II.
Im Artikel II 8 27 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrfflicht,
11. Februar 1888 wird der Absatz 22) gestrichen. pflicht, vom
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es kommt in Bahern
nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-
Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der
Wiltärinmention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 658) zur An-
wendung.
1) & 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom Militärdienst und von jeder
weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu befreien.
2) (Dem Aufruf des Landsturmsj unterliegen nicht solche Wehrpflichtigen, welche
auf Grund des § 15 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 vom Militärdienst
und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind.)
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