Militärische Anordnungen.
Umfang der Meldung.
z 3. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch
folgende Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus.
kunftspflichtigen befinden;
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite
eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
Inkrafttreten der Verfügung.
*#D 4. Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 17. Mai 1915
(Meldetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in § 2 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Be.-
schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Gegenstände in Kraft.
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 17. Mai 1915 etwa hinzukommenden
Gegenstände.
Beschlagnahmebestimmungen.
§ 5. Die beschlagnahmten Reifen und Schläuche verbleiben in den Lager-
räumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung
einzurichten und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager
sowie der Lagerbuchführung zu gestatten.
Meldebestimmungen.
§* 6. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen orange Meldescheine
I ereisung zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse
erhältlich sind.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, in der Meldung ein Angebot zum
Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände zu machen.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens Berlin-
Fchuneber vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 27. Mai 1915 einschließlich einzu-
reichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver-
fügung betreffen.
Bekanntmachung des UOberkommandos,
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von
RKautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Ksbest,
sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter Verwendung
dieser Rohstoffe.
Vom 25. Juli 1915.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvoll-
ständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Uübertretung der erlassenen
Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach § 9 Ziffer d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No-
vember 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 19151) bestraft wird
Inkrafttreten der Verfügung. .
§1.a)DieVerfügungtrittam24.Juli1915,mitternachts12Uhr,inKraft.
Sie gilt gegenüber allen im § 3 genannten Personen, Gesellschaften
1) Siehe Anmerkung 1—3 auf Seite 71.
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