Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahmen. 
Asbestpackungen 
trocken. 
gefettet. . 
44 Acbestartikel mit Gummi= und Messingeinlagen. 
#estappen- 
5 Fenisch rein, 
46 handelsrein. 
4 Asbest-Isolierschnüre r 
4 Kieselgur-Isolierschnüre. 
49 Schiefer-Asbestplatten. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
3. Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer, Gesellschaften und Firmen, ferner Kom- 
munen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände und fiskalische 
Unternehmungen (mit Ausnahme der marine-fiskalischen Unterneh- 
mungen), in deren Betrieben die im §& 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden oder lagern, soweit die Vorräte sich in 
ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handels- 
betriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam 
haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei 
ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
ec) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie 
oder andere bestimmte Gegenstände der im & 2 aufgeführten Art in Ge- 
wahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels- 
gewerbe betreiben; 
d) alle Empfänger (in dem unter abis c bezeichneten Umfang) solcher Gegen- 
stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag 
auf dem Versand befanden und nicht bei einem der unter a#bis c auf- 
geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zoll 
aufsicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs- 
räumen lagern, sind, falls der Hsügungeengchihte seine Vorräte nicht unter 
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume 
zu melden und gelten bei diesen als beschlagnahmt. 
Zweigstellen (Zweigfabriken, ilialen, Zweigbureaus und dergl.) sind jede 
n zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen ver- 
pflichtet. 
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Umfang der Meldung. 
#§s 4. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch 
die Beantwortung folgender Fragen: " 
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich in Gewahrsam des Aus- 
kunftspflichtigen befinden; 
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite 
eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 
Ausnahmen. 
§ 5. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im § 3 gekennzeichneten 
Versonen, Gesellschaften usw., deren Vorräte 19 sind solh der Vorräte ihrer Zweig- 
stellen am 24. Juli 1915 gleich oder geringer waren, als die nachstehend genannten 
Mengen: 
Nicht melde pflichtige Menge: 
Klasse 1—5 je 1 kg i 8 
„ 6—7 je 10 kg, 
  
75
	        
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