Militärische Anordnungen.
Klasse 8 5 kg,
9—20 100 kg gemischt oder je 50 kg (einzeln)
—.
24—29 je 10 kg,
30—35 je 6 Stück,
37—49 je 50 kg.
Beschlagnahmebestimmungen.
d*s 6. Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird in fol.
gender Weise geregelt werden:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und
sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendune
ersichtlich sein muß; ferner ist Polizei= und Militärbehörden jederzeit die
Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Be-
triebs zu gestatten.
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen
Rohwaren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr über-
lassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und
behördliche Prüfung. ·
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen
entnommen werden, welche durch die Kriegsrohstoffabteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Sektion V. 1, Berlin 8W 48, für den
jeweiligen Auftrag bewilligt wurden.
Über die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an
die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unterworfen waren,
eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Einzelunternehmen
und Betriebe haben diese Verfügung bei der Kriegsrohstoffabteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, umgehend
einzufordern.
Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten
ausgeführt werden, werden durch diese Bestimmungen nicht
getroffen.
Meldebestimmungen.
§ 7. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine zu erfolgen,
für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände
sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in
welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte einzu-
tragen. Für die Gegenstände der Klasse 36 ist Meldeschein 3 zu benutzen.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Kautschukmeldestelle der Kriegsrohstoffabteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin Wk9, Potsdamer Straße 10/11,
vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 1915 einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende
Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am
1. jedes zweitfolgenden Monats (1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschul-
meldestelle aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. des be-
treffenden Menats.
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