Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahmen. 
nachtrags -berordnung 
des Oberkommandos zu der Bekanntmachung, betreffend 
Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk 
(Cummi), Guttapercha, Balata und Kfbest sowie von 
halb= und Fertigfabrikaten unter Derwendung dieser 
Rohstoffe. 
Vom 17. September 1915. 
Nachstehende Nachtragsverordnung wird auf Grund des Gesetzes über den 
nelagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht mit dem Bemerken, daß jede UÜbertretung, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bundesratsverordnung 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 bestraft wird. 
Die in der genannten Verfügung in § 2b unter IV genannten Gegenstände: 
Kosse Begenstand 
9 Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche 
12 Laftschläuche, dunkel, schwimmend, gleichgültig, ob im 
13 Luftschläuche, rot, ganzen oder zerschnitten 
  
16 Gummiabfälle, schwimmend, " 
sind auch dann anmeldepflichtig, wenn die unter §& 5 der genannten Verfügung 
für diese Waren genannten Mindestmengen nicht erreicht werden. Sie dürfen ferner 
vom 18. September 1915 ab nur noch an die Königliche Inspektion des Kraftfahr- 
wesens in Berlin-Schöneberg, Fiskalische Straße, oder deren durch schriftlichen 
Auftrag ausgewiesene Beauftragte verkauft oder geliefert werden. Die in Gummi- 
und Regenerierfabriken vorhandenen Bestände der vorbezeichneten Art dürfen ver- 
arbeitet werden. Im übrigen werden die obengenannten Gegenstände hiermit 
gemäß § 4 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
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