Beschlagnahmen.
nachtrags -berordnung
des Oberkommandos zu der Bekanntmachung, betreffend
Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk
(Cummi), Guttapercha, Balata und Kfbest sowie von
halb= und Fertigfabrikaten unter Derwendung dieser
Rohstoffe.
Vom 17. September 1915.
Nachstehende Nachtragsverordnung wird auf Grund des Gesetzes über den
nelagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht mit dem Bemerken, daß jede UÜbertretung, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bundesratsverordnung
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 bestraft wird.
Die in der genannten Verfügung in § 2b unter IV genannten Gegenstände:
Kosse Begenstand
9 Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche
12 Laftschläuche, dunkel, schwimmend, gleichgültig, ob im
13 Luftschläuche, rot, ganzen oder zerschnitten
16 Gummiabfälle, schwimmend, "
sind auch dann anmeldepflichtig, wenn die unter §& 5 der genannten Verfügung
für diese Waren genannten Mindestmengen nicht erreicht werden. Sie dürfen ferner
vom 18. September 1915 ab nur noch an die Königliche Inspektion des Kraftfahr-
wesens in Berlin-Schöneberg, Fiskalische Straße, oder deren durch schriftlichen
Auftrag ausgewiesene Beauftragte verkauft oder geliefert werden. Die in Gummi-
und Regenerierfabriken vorhandenen Bestände der vorbezeichneten Art dürfen ver-
arbeitet werden. Im übrigen werden die obengenannten Gegenstände hiermit
gemäß § 4 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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