Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahmen. 
Alt weiß und trüb weiß baumwollgestrickt. 
Alte blaue Kattun-Lumpen. 
Alt Hosenzeug und Englisch Leder. . . 
Alt bunt baumwollgestrickt und Trikotagen, original und in Farben sortiert, 
außer schwarz. 
B. Neue baumwollene Stoffabfälle: 
1. Neue weiße Wäscheabschnitte, Kattun und Barchent, alle Qualitäten. 
12 Neue helle, bunte und farbige Kattune und Barchent, original und sortiert, 
v4 in allen Qualitäten, ausgenommen gesondert gehaltene rote, blaue und 
schwarze Abfälle, sowie Segeltuche. 
Englisch Leder. . 
13" Zsssthaänxgollg aus den Sorten der Klassen 5—13, ohne Zusatz von Ol 
*# hergestellt. 
C. Unsortierte, sogenannte bunte Lumpen. 
15. (Sammelware, nicht nach Stoffen und Farben geordnet.) 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
3. Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 
§ 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen für sich oder für andere 
in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht 
befinden; 
Zqc) bel Kommunen, ösfentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in 
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet 
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die 
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht 
befinden; 
c) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufge führten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht 
gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs- 
räumen lagern, sind, falls der Sfüneche seine Vorräte nicht unter 
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume 
zu melden und gelten, soweit sie unter § 2a aufge führt sind, bei diesen als 
beschlagnahmt. 
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufge- 
führte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunstwoll= und Kunstbaumwoll- 
fabriken, Wäschefabriken u. dergl. 
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kom- 
missionäre u. dergl., 
Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte 
Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen 
haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. 
sell Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweig- 
Keilen vorhanden Geigabrilen, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die 
Oauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen 
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