Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Beziz, 
kehemn sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln 
troffen. " 
Umfang der Meldung. 
l 4. Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem d 
fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden 
Ausnahmen von der Verfügung. " 
& 5. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichnete 
eronen Gesellschaften usw., deren Vorräte einschließlich derjenigen in sämtligen 
weigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden, am 1. Juli 1# 
gleich oder geringer waren als " 
je 1000 kg von den Klassen 1—4, 
je 500 "4 „% 7 7½ 14 
je 2000 „ „ der Klasse 15. 
Ach diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zu 
Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. 
Beschlagnahmebestimmungen. 
(Betrifft nur die unter § 2 a aufgeführten Klassen 1—4.) 
"c0. Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weis 
geregelt: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind 
tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten 
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendum 
ersichtlich sein muß, und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit de 
Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung de 
Betriebes zu gestatten- 
Zu= und Abgänge sind entsprechend zu belegen. 
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden: 
1. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen 
Berlin W. 35, Lützowstraße 33—36 (Fernspr.: Nollendorf 445 und 446 
Tel.-Adresse: „Stoffwechsel“) angekauften Mengen, 
2. die von solchen Firmen oder Personen angekauften Mengen, die vor 
Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung als „Lieferer“ de 
„Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen“ zugelassen sin! 
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 
Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich ein 
Verfügungsbeschränkung. 
§ 7. Über Gesuche um Freigabe von Teilmengen aus den beschlagnahmte 
Beständen, welche mit kurzer Begründung versehen sein müssen, entscheidet d 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des Kriegsministeriums, Berlin SW.4 
Verlängerte Hedemannstraße 9/10. 
Meldebestimmungen. 
§ 8. Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen so zu erfolgen, d 
für jede Klasse getrennt der Bestand in einer besonderen Gewichtszahl angegeb 
wird; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch V. 
wiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, sind die Gewic 
nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufzugeben. Die Belege müssen zur Na 
prüfung bereitgehalten werden. Irgend eine weitere Mitteilung darf der Mel 
chein nicht enthalten. « 
Die amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von der „Alti 
gesellschaft für Verwertung von Stoffabfällen", Berlin W. 35, Lützowstraße 33— 
postfrei versandt. 
  
 
	        
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