Militärische Anordnungen.
auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Beziz,
kehemn sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln
troffen. "
Umfang der Meldung.
l 4. Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem d
fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden
Ausnahmen von der Verfügung. "
& 5. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichnete
eronen Gesellschaften usw., deren Vorräte einschließlich derjenigen in sämtligen
weigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden, am 1. Juli 1#
gleich oder geringer waren als "
je 1000 kg von den Klassen 1—4,
je 500 "4 „% 7 7½ 14
je 2000 „ „ der Klasse 15.
Ach diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zu
Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
Beschlagnahmebestimmungen.
(Betrifft nur die unter § 2 a aufgeführten Klassen 1—4.)
"c0. Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weis
geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind
tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendum
ersichtlich sein muß, und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit de
Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung de
Betriebes zu gestatten-
Zu= und Abgänge sind entsprechend zu belegen.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen
Berlin W. 35, Lützowstraße 33—36 (Fernspr.: Nollendorf 445 und 446
Tel.-Adresse: „Stoffwechsel“) angekauften Mengen,
2. die von solchen Firmen oder Personen angekauften Mengen, die vor
Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung als „Lieferer“ de
„Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen“ zugelassen sin!
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich ein
Verfügungsbeschränkung.
§ 7. Über Gesuche um Freigabe von Teilmengen aus den beschlagnahmte
Beständen, welche mit kurzer Begründung versehen sein müssen, entscheidet d
Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des Kriegsministeriums, Berlin SW.4
Verlängerte Hedemannstraße 9/10.
Meldebestimmungen.
§ 8. Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen so zu erfolgen, d
für jede Klasse getrennt der Bestand in einer besonderen Gewichtszahl angegeb
wird; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch V.
wiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, sind die Gewic
nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufzugeben. Die Belege müssen zur Na
prüfung bereitgehalten werden. Irgend eine weitere Mitteilung darf der Mel
chein nicht enthalten. «
Die amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von der „Alti
gesellschaft für Verwertung von Stoffabfällen", Berlin W. 35, Lützowstraße 33—
postfrei versandt.