Bekanntmachung
über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
Vom 11. September 1915.
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. August 1915 an Dar-
lehnskassenscheinen 1 020 000 000 Mark ausgegeben waren. Davon befanden
sich im freien Verkehr 756 488 000 Mark.
Gesetz
betreffend die Feststellung eines RNachtrags zum Reichs--
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915.
Vom 31. August 1915.
§*s 1. Der diesem Gesetz als Anlage ½) beigefügte Nachtrag zum Reichshaus-
haltsetat für das Rechnungsjahr 1915 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu.
§2. Die in Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaus-
haltsetats für das Rechnungsjahr 1915 vorgesehenen diplomatischen und konsularischen
Vertretungen in Italien fallen fort.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 10 000 000 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§* 4. Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzan-
weisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise
auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf
in= und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Bekanntmachung,
betreffend die Kusprägung von Sünfpfennigstücken aus
Eisen.
Vom 26. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes, über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münz-
gesetzes vom 1. Juni 1909 für die Ausprägung von Nickel= und Kupfermünzen be-
stimmten Grenze Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von 5 Millionen Mark
herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Fünfpfennig-
1) Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt.
1 1