Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Bestandserhebung für Baumwolle. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Von der Verordnung betroffen find sämtliche Vorräte (einerlei, ob Vor- 
ite einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegen- 
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ständen 
Rohbaumwolle und Baumwollabfälle, unverarbeitet oder in Ver- 
arbeitung begriffen, 
24) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt, 
34) Baumwoll-Web= und -Wirkstoffe, und zwar: 
Wa) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres- und der Marineverwaltung, 
b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halbwolle und reiner 
Wolle, gewirkt, gestrickt oder aus Webstoff hergestellt, 
c) baumwollene Stoffe für technische Zwecke und Sanitätsausrüstung, 
auch Watte, 
d) auch und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 
englisch verwendet sind, 
e) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt. 
  
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
g 3. Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 
§ 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder wontt des Erwerbes wegen 
für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei 
ihnen unter Zollaufsicht befinden;: 
) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in 
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet 
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die 
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaussicht 
befinden; 
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie 
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in 
Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe 
etreiben; 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht 
gehalten werden. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf- 
geführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwollzwirnereien, 
Baumwollwebereien, Baumwollwirkereien, Färbereien, Bleichereien, 
Zeugdruckereien, Wattefabriken, Verbandstoffabriken, Seilerwaren- 
fabriken, Deckenfabriken, Treibriemenfabriken usw., 
Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lagerhalter, Spe- 
diteure, Kommissionäre usw., Konfektionsgeschäfte, Schneidereigeschäfte, 
Großhändler usw. 
  
  
  
  
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aufgeführt. e nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 
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