Ausnahmen vom Herstellungsverbot für Baumwolle.
.. des Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestandaufnahme für
Ergan lle und Baumwollerzeugnisse“:
Baumkulter der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen
dem Kriegsministerium zu übersenden.
Lagerbuch.
7. Für Rohbaumwolle, Baumwollabfälle und Garne, ferner für Baum-
'web= und Wirkwaren, soweit sie auf den Meldescheinen 3 A, 3 B und 30 (auf
wol mt Ausnahme von Nr. 6 und Nr. 9) aufgeführt sind, ist ein Lagerbuch einzu-
czen aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung er-
nlich sein muß.
schich sein mu der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Angerbuches, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
*1 Ausnahmen.
g 8. Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung
des Lagerbuchs befreit, als ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen
Freigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August
M15 nachts 12 Uhr, geringer sind als (Mindestvorräte):
-Mje 300 kg von Rohbaumwolle oder Garnen, ferner von Watte,
b) insgesamt 5000 m von zu meldenden Baumwollstoffen (siehe § 2), wenn
die Vorräte aus verschiedenen Stoffen bestehen,
c) 500 m, wenn die Vorräte nur aus Stoffen einer einzigen Gruppe oder
Untergruppe bestehen, . .
d) insgesamt, 300 Stück von zu meldenden fertigen Männerunterkleidern
iehe .
Auch 7 Personen sind auf besonderes Verlangen der verordnenden Behörde
zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung
eines Lagerbuches für die ge samten Bestände an dem Tage ein, an dem die oben
bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. — Verringern sich die Bestände
nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Meldung
und Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen.
Bekanntmachung,
betreffend Kusnahmen vom herstellungsverbot für
Baumwollstoffe.
Vom 20. August 1915.
Gemäß § 3 der Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot für Baum-
wollstoffe, bewilligt das Königliche Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
allgemein folgende Ausnahme:
Den vom Herstellungsverbot betroffenen Betrieben wird gestattet, Garne
aus Baumwollabfällen, die nicht Baumwollabgänge im Sinne der Bekanntmachung
betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baum-
wollabgängen und Baumwollgespinsten sind, sowie Garne aus Kunstbaumwolle
zu beliebigen Erzeugnissen zu verarbeiten. Regelrechte Baumwollgarne und Garne
aus Baumwollabgängen dürfen jedoch nicht mitverwandt werden.
II.
Zur Behebung etwaiger Zweifel wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
uc de Ausnahmebewilligung zu 1 die Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung
sfend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baum-
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