Aus- und Durchfuhrverbote.
tätsfristen zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert worden sind, un
zwar
in Dänemark weiter bis zum 1. Juli 1916;
in Ungarn, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bi
zu einem Zeitpunkte, der später festgesetzt werden wird.
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen
die im Kusland ihren Wohnsitz haben.
Vom 6. Jannuar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von An
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914
22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April 1915, 22. Juli 1915 und 21. Oktobe
10915 wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Januar 1916 der 1. Ma
1916 tritt.
Bekanntmachung
über vorübergehende Jollerleichterungen.
Vom 6. Jannar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
J.
saie nachstehend aufgeführten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuh
zollfrei: »
a) aus Nummer 47 des Zolltarifs Apfel, Birnen, Quitten, frisch, unverpack
oder nur in Säcken bei je mindestens 50 kg Rohgewicht,
b) aus Nummer 123 des Zolltarifs Krabben, lebend oder nicht lebend, auck
bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachungen,
betreffend das Derbot der Kusfuhr und Durchfuhr.
Vom 6. Jannar 1916.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Trägern der Nummer 785a des Statistischen Warenverzeichnisses; Form-
eisen; nicht geformtes Stabeisen, auch Bandeisen der Nummer 7851
des Statistischen Warenverzeichnisses.
Vom 7. Januar 1916.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
geglättetem (satiniertem) Druckpapier, Vulkanfiber der Nummer 6511
des Statistischen Warenverzeichnisses.