Preußen.
wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder
zum kommissionsweisen Verkauf abgibt, sowie
wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach § 6 erlassenen
Satzung zuwider handelt, wird nach § 17 der Verordnung zur Ergänzung der Bekannt-
machung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Hrovinzial= und Bezirksverbände zur Regelung
der Beschaffung, des Kbsatzes und der Preise von
lebendem Dieh.
Vom 15. Februar 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 und vom 4. November 1915 wird hiermit für den Umfang
der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernsche Lande folgendes angeordnet:
§ 1. Die durch die Anordnung der Landeszentralbehörden vom 19. Januar 1916
ebildeten Provinzial= und Bezirksverbände zur Regelung der Beschaffung, des
Absatzes und der Preise von lebendem Vieh werden zu einem rechtsfähigen Gesamt-
verbande zusammengeschlossen. Auf der gleichen Rechtsgrundlage gebildete Vieh-
handelsverbände deutscher Bundesstaaten können in den Gesamtverband aufgenommen
werden.
§ 2. Der Gesamtverband hat den Zweck, die Tätigkeit der ihm angeschlossenen
Verbände bei der Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von leben-
dem Vieh (Rindvieh, Schafen und Schweinen) zu überwachen.
Er ist insbesondere befugt:
1. Richtlinien für die satzungsmäßige Tätigkeit der ihm angeschlossenen
Verbände aufzustellen,
2. in angeschlossenen Verbände zu gemeinsamer Arbeit zusammen-
zufassen.
Die angeschlossenen Verbände sind verpflichtet, den Anordnungen des Gesamt-
verbandes Folge zu leisten.
U 9. 2. Die Satzung des Gesamtverbandes wird von den Landeszentralbehörden
erlassen.
§*s 4. Die Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Satzung des Zentralviehhandelsverbandes.
§ 1. Der durch Anordnung der Landeszentralbehörden vom 15. Februar 19106
gebildete Gesamtverband von Viehhandelsverbänden führt den Namen „Zentral-
viehhandelsverband".
Der Verband ist rechtsfähig.
Er hat seinen Sitz in Berlin. »
·§2.DerVerbandüberwachtdieTätigkeitderihmangeschlossenenVerbayde
bei der Regelung, der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh
(Rindvieh, Schafen, Schweinen).
Er ist insbesondere befugt:
1. Richtlinien für die satzungsmäßige Tätigkeit der ihm angeschlossenen Ver-
bände aufzustellen,
2. n nn angeschlossenen Verbände zu gemeinsamer Arbeit zusammen—
zufassen.
Die angeschlossenen Verbände sind verpflichtet, den Anordnungen des Gesamt-
verbandes Folge zu leisten.
92