Volksernährung.
8 3. Mitglieder des Gesamtverbandes sind die ihm angeschlossenen Provinzial-
und Bezirksverbände. Seine Organe sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
In den Verband können auf gleicher Rechtsgrundlage gebildete Viehhandels-
verbände deutscher Bundesstaaten ausgenommen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und vertritt ihn gerichtlich
und außergerichtlich. Er erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der im
§*# 2 dem Verbande übertragenen Aufgaben und Befugnisse; er ist berechtigt, die
nötigen Hilfskräfte zur Geschäftsführung gegen Entgelt anzunehmen.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf
Mitgliedern, die, ebenso wie die Stellvertreter der Mitglieder, von den Landeszentral-
behörden ernannt werden.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder und die Stell-
vertreter der Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten Ersatz ihrer Barauslagen.
Die dem Zentralviehhandelsverbande angeschlossenen Verbände können sich
an den Vorstandssitzungen durch Vertreter mit beratender Stimme beteiligen.
§5. Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stell-
vertreters in den in der Berufung bestimmten Orten zusammen. Er muß binnen
zwei Wochen berufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Die Beschlüsse werden, soweit nichts besonderes bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmerheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter sind befugt und auf Anweisung der Landes-
zentralbehörden verpflichtet, Beschlüsse des Vorstandes zu beanstanden und deren
Ausführung auszusetzen. Besteht der Vorstand auf der Ausführung eines vom Vor-
|1 o beanstandeten Beschlusses, so ist die Entscheidung der Landeszentralbehörden
einzuholen.
Der Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung der Landeszentralbehörden.
Erklärungen für den Vorstand sind rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vor-
sitzenden oder seinem Stellvertreter und einem ordentlichen oder stellvertretenden
Vorstandsmitgliede abgegeben werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in
gleicher Weise beurkundet.
§s 6. Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der angeschlossenen Verbände,
ferner aus vier Landwirten, zwei Viehhändlern und zwei Schlächtern, die Mit-
glieder eines Viehhandelsverbandes sind, und vier Vertretern von Städten. Die
Landwirte werden vom preußischen Landesökonomiekollegium, die Viehhändler
vom Bunde deutscher Viehhändler, die Schlächter vom Deutschen Fleischerverbande
und die Vertreter der Städte vom preußischen Städtetage auf drei Jahre gewählt.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf berusen. Er
ist über wichtigere Fragen der Organisation und des Absatzes und der Beschaffung
von Vieh und über die Grundzüge der Preisregelung zu hören. Ihm können auch
andere Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Begutachtung unterbreitet
werden.
§ 7. Kommissare der Landeszentralbehörden und der Heeres= und Marine-
verwaltung sind befugt, an den Sitzungen des Vorstands und des Beirats teilzu-
nehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.
38. Die Mitgliederversammlung besteht aus je drei Abgeordneten der an-
geschlossenen Verbände. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstande zu berusen.
Ihr ist jährlich ein Jahresbericht vorzulegen, sie kann über wichtige Fragen des Vieh-
handels gehört werden.
§# 9. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjabr.
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