Volksernährung.
Ministerialerlaß,
betreffend Verkehr mit hafer.
Vom 8. Februar 1916.
Nachdem der Bezug von Saathafer durch die Bekanntmachung der Reichs-
futtermittelstelle vom 18. Januar 1916 neu geregelt ist und dabei alle Vorsichts-
maßregeln getroffen worden sind, um einen mißbräuchlichen Saatguthandel auszu-
schließen, wird die durch die Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 2c der Be-
kanntmachung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
28. Juni 1915 (s. Runderlaß vom 15. Juli 1915 getroffene Anordnung, wonach
Saathafer den Händlern von den Saatgutwirtschaften oder Landwirten in plom-
bierten Säcken zu liefern und mit diesem Verschluß weiterzugeben ist, hierdurch auf-
gehoben.
Kusführungs-KAnweisung
zur Derordnung über den Derkehr mit Stroh und häcksel
vom 8. November 1915.
Vom 13. Dezember 1915.
I. Behörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung
ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für die im § 5 Abs. 3 vorgesehene Anordnung ist der Landrat,
in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Abgabe
der Ware Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
solchen seinen Wohnsitz hat.
II. Verfahren zur Festsetzung der Preise.
Bei Entscheidungen der höheren Verwaltungsbehörde über die Angemessen-
heit des Preises (§ 5 Abs. 2) ist ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit
des Gefahrüberganges maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Ge-
winn bleiben außer Betracht.
Die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen Preise (& 5) gelten als ange-
messen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder
Schiff, Verladestelle des Eigentümers. Entspricht die Ware diesen Voraussetzungen
nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten.
Die Preise der Bekanntmachungstellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen
nicht überschritten werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, be-
darf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungs-
behörde beantragt (I§ 5 Abs. 2), vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung
nicht. Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung zu hören. Gegebenenfalls
sind Sachverständige zuzuziehen.
III. Bahn= und Schiffsverkehr.
Die Güterabfertigungsstellen der Eisenbahn (desgleichen die Hafen-, Strom-
und Schleusenbehörden und Beamten) dürfen die Versendung von Stroh nur
übernehmen, soweit der Verlader beibringt:
den Nachweis, daß das Stroh unmittelbar an die Heeresverwaltung
oder die Marineverwaltung abgesetzt wird (§ 2 Abs. 2 der Verordnung)
oder eine Bescheinigung (z. B. in Form eines Abrufscheins) der Bezugs-
vereinigung darüber, daß die Verladung für die Bezugsvereinigung oder
mit deren Einwilligung erfolgt oder »
einen Ausweis darüber, daß die Bezugsvereinigung die Überlassung
des Strohes nicht verlangt.
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