Volksernährung.
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Zur Beförderung zugelassen sind nur die Mengen, die in den Scheinen bezeichnet
sind. Die Bescheinigungen sind sofort nach erfolgter Verladung seitens der Güter-
abfertigungsstellen mit einem Nichtigkeitsvermerk zu versehen und einzubehalten.
Sofern Teile der in der Bescheinigung angegebenen Mengen verladen werden.
sind diese auf der dem Verlader zurückzugebenden Bescheinigung zu vermerken“
Nach der Lieferung der gesamten, in der Bescheinigung angegebenen Menge ist die
Bescheinigung mit dem Nichtigkeitsvermerk zu versehen und einzubehalten.
Die Hafen-, Strom= und Schleusenbehörden und -Beamten dürfen die Ab-
und Durchfuhr von Stroh auf den Wasserstraßen nur dulden, wenn die obigen Vor-
aussetzungen für die Versendung auf der Eisenbahn erfüllt sind.
Kbänderung der Preußischen Kusführungsanweisung zur
Derordnung über zuckerhaltige Suttermittel vom 25. Sep-
tember 1915 und zur Derordnung, betreffend die Preise
für zuckerhaltige Futtermittel, von demselben Datum vom
11. Oftober 1915.
Vom 1. Februar 1916.
Die Ausführungsanweisung vom 11. Oktober 1915 wird mit rückwirkender
Kraft dahin ergänzt, daß an Stelle des letzten Satzes des Abs. 2 von Art. II folgender
Wortlaut tritt:
„Der Abzug ist zu errechnen nach dem schätzungsweisen Durchschuitt
der Kosten aus Verladung und Transport aller zur Mischfutterherstellung
abgenommenen Melasse. Für die Ablieferungen nach dem 1. Januar 1910
hat der Abzug zu erfolgen in allen Fällen, in welchen die Melasse unge-
mischt zu Zwecken der Mischfutterherstellung abgenommen wird, ohne
Rücksicht darauf, ob die Erzeugungsanstalt selbst mischen kann oder will.“
Ministerialerlaß,
betreffend Derkehr mit zuckerhaltigen Juttermitteln.
Vom 1. Februar 1916.
Anbei lassen wir Ihnen eine Ergänzung bzw. Anderung der Ausführungsan-
weisung zur Bekanntmachung über den Verkehr mit zuckerhaltigen Futtermitteln
vom 25. September 1915 vom 11. Oktober 1915 mit dem Ersuchen zugehen, die An-
weisung unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Die Ergänzung ist von wesentlicher Bedeutung für die von den höheren Ver-
waltungsbehörden zu treffenden Entscheidungen in Fällen, in welchen einer Melasse-
erzeugungsanstalt die Melasse in unvermischtem Zustand abgenommen und ein
hinter dem gesetzlichen Grenzpreise zurückbleibender Preis gezahlt worden ist. Dieser
Abzug stützt sich auf die Bestimmung der Preußischen Ausführungsanweisung, daß
Melasseerzeugungsanstalten, soweit sie nicht selbst Mischfutter herstellen können oder
wollen, sich einen Abzug vom Preise gefallen lassen müssen. Wie aus dem Wort-
laut der Ergänzung hervorgeht, ist der Bemessung dieses Abzuges nicht die Höhe
der im Einzelfalle tatsächlich entstandenen oder von der höheren Verwaltungs-
behörde für unbedingt notwendig erachteten Unkosten zugrunde zu legen; vielmehr
ist der Abzug zu errechnen nach dem schätzungsweisen Durchschnitt der Kosten aus
Verladung und Transport aller zur Mischfutterherstellung abgenommenen Melasse.
Die durchschnittliche Berechnung entspricht dem Erfordernis der Billigkeit insbeson=
dere den melasseerzeugenden Anstalten gegenüber selbst. Dieselben würden sonst
von Zufälligkeiten, insbesondere von der Zufälligkeit ihrer örtlichen Verhältnisse
betroffen werden insofern, als eine Anstalt, in deren Nähe eine Mischfabrik, oder aber
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