Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
in deren Nähe zwar eine Mischfabrik, aber zugleich auch noch andere melasseerzeugende 
Anstalten liegen, welche die Mischfabrik in Anspruch nehmen, ohne ihr Verschulden 
weit ungünstiger gestellt wäre als andere Anstalten. 
Eine andere Art der Berechnung würde mit Ungerechtigkeiten verknüpft sein 
müssen. Es würde z. B., wenn die benachbarte Mischanstalt zur Aufnahme der Er- 
zeugungen der in der Nähe liegenden Melasseerzeugungsanstalten nicht ausreicht, 
notwendig die eine oder die andere der letzteren Anstalten gegenüber den anderen 
willkürlich benachteiligt werden müssen. 
Bei der Auswahl der Mischanstalt, nach welcher die Melasse versandt wird, 
spricht übrigens nicht ausschließlich der Gesichtspunkt der örtlichen Lage, sondern 
auch das Bestreben mit, tunlichst sämtliche vorhandenen Mischanstalten mit der 
Herstellung von-Mischfutter zu beschäftigen. Auch dieser Gesichtspunkt führt not- 
wendig zu der Bemessung des Preisabschlags nach einem Durchschnittssatze. 
Wie oben erwähnt, ist der Abzug zu errechnen nach dem schätzungsweisen Durch- 
schnitt der Kosten aus Verladung und Transport aller zur Mischfutterherstellung 
abgenommenen Melasse. Diese Schätzung des Durchschnitts entzieht sich zahlen- 
mäßig der Kenntnis der höheren Verwaltungsbehörden. Die nötigen Unterlagen 
sind jedoch seitens der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte dem Preußischen 
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der Reichsfuttermittel- 
stelle und dem Herrn Reichskanzler unterbreitet worden. Diese Behörden haben 
anerkannt, daß für die Ablieferungen bis zum 31. Dezember 1915 ein Abzug von 
1½ Pfennig für das Kiloprozent Zucker, für spätere Ablieferungen ein solcher von 
½ Pfennig für das Kiloprozent Zucker gerechtfertigt und angemessen sei. 
##dengemä ersuchen wir Sie, Ihren Entscheidungen folgende Norm zugrunde 
zu legen: 
Soweit die Melasse, welche die Bezugsvereinigung von den Melasseerzeugungs- 
anstalten auf Grund der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Sep- 
tember 1915 abgenommen hat, nicht von den Erzeugungsanstalten unmittelbar in 
Form von Mischfutter oder in Form von grüner Melasse ohne irgendwelche Zwischen- 
station an die Verbraucher gelangt ist bzw. gelangt, ist ein Ubernahmepreis 
von 14½ Pfennig für das Kiloprozent Zucker bei Ablieferung vor dem 
31. Dezember 1915, 
von 15½ Pfennig bei späterer Ablieferung 
angemessen. 
Wie aus dem Wortlaut der Ergänzung zu ersehen ist, soll die Unterscheidung, 
ob die Erzeugungsanstalt selbst Mischfutter herstellen konnte oder wollte, für die 
Zeit vom 1. Januar 1916 in Fortfall kommen. Der Fortfall dieser Unterscheidung 
ist notwendig, weil die Bezugsvereinigung etwa die halbe Melasseproduktion unter 
allen Umständen in ungemischter Form abzunehmen und dem Kriegsausschuß für 
Ersatzfutter in Berlin zu liefern gezwungen ist und weil eine verschiedene Gestaltung 
der Preise für die Erzeugungsanstalt, je nachdem ihr die Melasse zur Lieferung an 
den Kriegsausschuß oder zu anderweiten Lieferungen abgenommen wird, unan- 
ebracht erscheint, zumal dieser Gesichtspunkt der Zweckbestimmung für die Preis- 
emessung als Grundlage nicht geeignet sein dürfte. 
  
Kusführungsanweisung, 
zu den Kusführungsbestimmungen des Reichskanzlers zur 
Derordnung des Bundesrats über die Einfuhr von 
Suttermitteln, Hilfsstoffen und Runstdünger vom 28. 
Januar 1916, vom 31. Januar 1910. 
Vom 7. Februar 1916. 
Zuständige Behörde für die im § 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vor- 
gesehene Anordnung ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. 
97 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.