Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Preußen. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 87 der Ausführungsbestimmungen 
ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. 
Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der zur Abgabe der Ware 
Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen 
seinen Wohnsitz hat. « 
Ministerialerlaß, betreffend Verkehr mit Benzol, 
Solventnaphtha und Tylol. 
Vom 6. Februar 1916. 
Nach Mitteilung des Herrn Kriegsministers sind mit Rücksicht auf den zurzeit 
günstigen Stand des Benzolmarktes die stellvertretenden Generalkommandos er- 
sucht worden, die §§ 3, 4 und 6 der Bekanntmachung, über die Verwendung von 
Benzol und Solventnaphtha sowie über Höchstpreise für diese Stoffe“.bis auf weiteres 
außer Kraft zu setzen. 
  
Bekanntmachung, 
des Dreuß. Jinanzministers betreffend Kusführung des 
Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung 
der Kriegsgewinne. 
Vom 11. Februar 1916. 
Nach § 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der 
Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 sind Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Ver- 
einigungen, letztere, falls sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften, sofern sie im Deutschen 
Reich ihren Sitz haben, verpflichtet, fünfzig vom Hundert des in einem Kriegsgeschäfts- 
jahr erzielten Mehrgewinns in eine zu bildende Sonderrücklage einzustellen. 
Auf Grund der zu dem erwähnten Gesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats werden die verantwortlichen Leiter der vorgenannten Gesellschaften 
aufgefordert, dem Vorsitzenden der Einkommensteuerveranlagungskommission des- 
jenigen Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, 
bis zum 1. Juni 1916 
1. die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Ge- 
winn= und Verlustrechnungen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren 
vorangegangenen Friedensgeschäftsjahre und der Kriegsgeschäftsjahre 
sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen und 
2. eine Berechnung ihres Mehrgewinns einzureichen und 
3. die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage, soweit sie nicht 
ohne weiteres aus den Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist, 
nachzuweisen. 
Die gleichen Verpflichtungen liegen gemäß § 6 a. a. O. Gesellschaften der vor- 
bezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben, aber in Preußen einen Ge- 
schäftsbetrieb unterhalten, ob. Die Einreichung der Unterlagen hat bis zum 
1. Juni 1916 an den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission 
desjenigen Bezirks zu erfolgen, in dem die Gesellschaft für das Steuerjahr 1916 
zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. 
Für diejenigen Kriegsgeschäftsjahre, für welche bis zu dem oben festgesetzten 
Einreichungstermin Abschlüsse noch nicht vorliegen, sind die vorstehenden Verpflich- 
tungen spätestens 4 Wochen nach Feststellung des Abschlusses zu erfüllen. 
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften können zur Erfüllung der ihnen 
hiernach obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu 500 Mark angehalten 
werden. 
 
	        
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