Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Gnadenerlasse. 
Insoweit sich die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Friedensgeschäfts- 
jahre bereits bei den Akten des Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungs- 
kommission befinden, kann von ihrer nochmaligen Beibringung Abstand genommen 
werden. 
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die für den einjährig-freiwilligen Dienst berech- 
tigten Volksschullehrerseminare. 
Vom 5. Dezember 1915. 
Auf Ihren Bericht vom 29. November 1915 genehmige Ich, daß das Zeugnis 
über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienste nach Maß- 
gabe Meines Erlasses vom 22. Juni 1915 Zöglingen der zur Ausstellung von Zeug- 
nissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
berechtigten Volksschullehrerseminare auch dann erteilt werden kann, wenn sie bei 
ihrem Eintritt in den Heeresdienst das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 
Allerhöchste Gnadenerlasse. 
Vom 27. Januar 1916. 
I. Ich will Meine Erlasse vom 27. Januar 1915 und 24. April 1915 über die 
Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer dahin erweitern, daß 
die bisher noch nicht niedergeschlagenen und noch nicht rechtskräftig erledigten Unter- 
suchungen gegen Personen, die vor dem heutigen Tage die Eigenschaft als Kriegs- 
teilnehmer erlangt haben, wegen der in den erwähnten Erlassen bezeichneten Straf- 
taten niedergeschlagen werden, wenn die Straftaten vor dem heutigen Tage und 
vor der Einberufung des Täters zu den Fahnen begangen sind. 
Auch in diesen Fällen erfolgt die Niederschlagung unter der Bedingung, daß 
nicht der Täter durch militärgerichtliches Urteil mit Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine oder mit Dienstentlassung bestraft ist oder bestraft werden wird 
oder, wenn er keine Person des Soldatenstandes ist, mit Rücksicht auf eine Straftat 
seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren hat oder verlieren wird. 
II. Weiter will Ich den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege die vor 
ihrer Entlassung von den Fahnen durch Urteil oder Strafbefehl eines preußischen 
Zivilgerichts einschließlich der auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand 
gebildeten außerordentlichen Kriegsgerichte oder durch Strafverfügung einer preußi- 
schen Polizeibehörde oder durch Strafbescheid einer preußischen Verwaltungs- 
behörde wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten 
bis zum heutigen Tage pechlrsg erkannten Strafen, soweit sie noch nicht voll- 
streckt oder erlassen sind, einschließlich der Nebenstrafen und der rückständigen Kosten 
in Gnaden erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch nicht vollstreckter Teil 
nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich 
oder Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich allein oder in Verbindung mitein- 
ander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Nebenstrafen erstreckt sich in- 
dessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs von Rechts wegen 
eingetretenen militärischen Ehrenstrafen. Die vorstehend bezeichneten Strafen sind 
auch dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind; jedoch tritt in diesem 
Falle der Straferlaß nur ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe oder sein noch nicht 
vollstreckter Teil das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft- 
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit 
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be- 
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht. 
  
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