Preußen.
Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen bleiben:
1. Personen des Soldatenstandes, gegen die durch gerichtliches Urteil auf
Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder auf Dienstentlassun
erkannt worden ist oder erkannt werden wird; 9
2. andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft als
Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden;
3. Personen, die Kriegsteilnehmer geworden sind, obwohl sie die Fähigkeit
zum Dienst in dem Deutschen Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß
N 31, 34 des Reichsstrafgesetzbuchs, §8 32, 33, 42 des Militärstrafgesetz-
buchs verloren hatten; doch will Ich wegen dieser Personen in geeigneten
Heiben Einzelvorschlägen auf Erlaß oder Milderung der Strafen entgegen-
ehen.
III. Endlich ermächtige Ich den Justizminister, zugunsten von Kriegsteilnehmern
und deren Hinterbliebenen in Strafsachen, die vor preußischen Zivilgerichten geschwebt
haben, die Kosten, soweit sie noch nicht erlassen sind, ganz oder teilweise auch unter
Rückerstattung bereits gezahlter Beträge niederzuschlagen, und die Befugnis zur
Niederschlagung auf andere Justizbehörden zu übertragen.
IV. Die Minister der Justiz, der Finanzen, des Innern und des Krieges haben
die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Allerhöchster GEnadenerlaß
vom 27. Januar 19160 über die TLTöschung von Strafver-
merken nebst Kus führungsbestimmungen dazu vom gleichen
Tage.
Vom 27. Januar 1916.
Auf den Bericht vom 15. Januar 1916 will Ich in Gnaden genehmigen, daß
im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum
27. Januar 1906 (einschließlich) von preußischen Zivilgerichten oder von Militär-
gerichten des preußischen Kontingents erkannten, sowie über die bis zu dem be-
zeichneten Tage durch Verfügung preußischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen
gelöscht werden, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu
einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließ-
lich, oder Arrest, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder
in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis zum heutigen Tage
nicht wiederauf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich erkannt ist.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten ge-
meinschaftlichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung,
sofern nach den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Verein-
barungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden
Falle Mir zusteht.
Die Minister der Justiz, des Innern und des Krieges haben die zur
Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Zur Ausführung des vorstehenden Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 27. Januar
1916 wird, nachdem auch im Reich, in den anderen deutschen Bundesstaaten und in
Elsaß-Lothringen gleichartige Erlasse ergangen sind, für die preußischen Ortspolizei-
behörden folgendes bestimmt:
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