Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

II. 
12. 
13. 
Preußen. 
Die Löschung eines Strafvermerks erfolgt in der Weise, daß die Worte 
„Gelöscht nach dem Gnadenerlaß vom 27. Januar 1916.“ 
oder ein ähnlicher Vermerk durch Aufschrift oder Stempelaufdruck in auf- 
fallender Form dem Strafvermerkhinzugefügt wird. Ein gleicher Löschungs- 
vermerk ist auch auf die noch nicht aus dem Geschäftsbetrieb entfernten 
Schriftstücke zu setzen, in welchen Strafen von einer Staatsanwaltschaft 
oder einer anderen Behörde mitgeteilt worden waren. Aus den Listen 
oder den Akten darf die Strafe nicht zu ersehen sein, ohne daß zugleich 
die Löschung ersichtlich ist. 
Die Strofvermerke müssen lesbar bleiben. 
Ist die Hauptstrafe zu löschen, so sind auch alle Nebenstrafen zu 
löschen, z. B. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die Überweisung 
an die Landespolizeibehörde, und ebenso der etwa ergangene Beschluß 
der Landespolizeibehörde auf Unterbringung in ein Arbeitshaus. 
Eine Benachrichtigung des Bestraften über die Löschung ergeht von Amts 
wegen nicht. Dagegen ist ihm auf Anfrage Auskunft zu erteilen. 
Solange nicht die Ausführung des Gnadenerlasses bei einer Ortspolizei- 
behörde vollständig durchgeführt worden, ist Vorsorge zu treffen, daß 
die vorstehenden Bestimmungen genau beachtet werden. Sie sollen in 
jedem Raume, in dem polizeiliche Straflisten geführt werden, aushängen, 
und neu eintretenden Beamten, welche mit der Listenführung oder Aus- 
kunftserteilung befaßt sind, bekannt gegeben werden. 
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