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XLVI.
8 6a.
Verboten ist der Fang von Fröschen zur Nachtzeit (1 Stunde nach Sonnennntergang
bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang), der Fang von Fröschen durch Kinder unter 14 Jahren,
die Benützung von Rechen zum Fang von Fröschen sowie der Transport von gesammelten
lebenden Fröschen in Säcken, Körben und dergleichen.
Die Beine der Frösche dürfen von dem Rumpf erst getrennt werden, nachdem die Frösche
getötet sind.
§* 6b.
Auf Bodenseedampfbooten dürfen Kälber, Schweine, Schafe und Ziegen nicht anders als
in hinlänglich geräumigen, luftigen, fahr= oder tragbaren Verschlägen (Käfigen, Gattern)
befördert werden.
Gegen Kälte und Nässe sind alle auf Bodenseedampfbooten beförderten Tiere durch
Decken zu schützen.
Artikel 2.
Die Verordnung vom 23. Februar 1903, die Verhütung von Tierquälereien betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 92), wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 11. November 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Häußner.
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Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlzruhe.