Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Aus-- und Durchfuhrverbote. 
Vom 6. Februar 1916. 
Unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen über die Aus= und Durchst 
der im folgenden genannten Gegenstände wird verboten die Ausfuhr u 
Durchfuhr von: Werkzeugen für Maschinen= oder Handgebrauch aus Ei 
oder Stahl in fertiger oder halbfertiger Verarbeitung der Zolltarifnummern 6 
806, 808, 810 bis 815, jedoch mit Ausnahme der nachstehend genannt 
Werkzeuge: 
Ambosse 
Anschraubstöckchen, 
Blumenkellen, 
Bohrwinden, 
Iüchsenoffner= 
Drillbohrdreher, 
Durchschläger, 
Gartenrechen, 
Glaseraushaumesser, 
Glaserkittmesser, 
Gewindebohrer bis 3 mm Durchmesser, 
Hämmer im Stückgewicht bis 500 Gramm, 
Handhobel, 
Handhobeleisen, 
Kindergartengeräte, 
Kistenöffner, 
Klebschrauben, 
Körner, 
Laubsägen, 
Locheisen, 
Maurerkellen, 
Modistinnenzangen, 
Mühlpicken, 
Nägeltreiber, 
Osenzangen, 
Plombierzangen, 
Pflugscharen und Pftlugstreichbretter, 
Reibahlen bis 3 mm Durchmesser, 
Rohrzangen, 
Rohrschneider, 
Scharier= und Spitzwerkzeug, 
Scheren, sofern nicht zum Draht= ot 
Blechschneiden geeignet, 
Schneidkluppen, Windeisen, Halter # 
Backen zu Gewindebohrern und Re 
ahlen bis 3 mm Durchmesser und 
Spiralbohrern bis 1, 2mm Durchmess 
Schneckenbohrer für Handbetrieb, 
Schraubenschlüssel, 
Schraubenzieher, 
Schrifteisen, 
Sperrhörner, 
Spiralbohrer bis 1,22 mm Durchmesse 
Steinsägen, 
Steinsägenangeln, 
Wetzstähle, 
Taster, 
Wabenzangen, 
Wiegemesser, 
Zahlen= und Buchstabenstempel, 
Ziehklingen, 
Zirkel, 
Zollstöcke, 
Zuckerzangen. 
Bekanntmachung. 
Vom 12. Februar 1916. 
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
Bandwebstühlen, 
Klöppelmaschinen und Flechtmaschinen (Riemengängen, Riementischen 
Garn-Lüstriermaschinen, 
Jacquardkarten, 
Jacquardskarten-Schlagmaschinen. 
II. Aufgehoben wird das Verbot der Ausfuhr und Duuchfuhr von 
Tuchknopflochmaschinen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Kus fuhr von handbeschlagenem, legierten 
Blattgold und von Glanzgold. 
Vom 1. Februar 1916. 
Die Ausfuhr von handgeschlagenem, legiertem Blattgold (sog. Buchgold) i 
Buchpackung sowie die Ausfuhr von flüssigem Glanzgold wird gestattet. 
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