Volksernährung.
Für das hiernach beschlagnahmte Saatgetreide gelten die Vorschriften
Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 16
vom 28. Juni 1915.
Wer mit dem Beginne des 15. Januar 1916 hiernach beschlagnahmtes Sa
getreide im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, es dem Kommunalverbande t
Lagerungsorts bis zum 20. Januar 1916, getrennt nach Arten und Eigentüme
anzuzeigen. Saatgetreide der genannten Art, das sich zu dieser Zeit auf dem Trar
porte befindet, ist von den Empfängern unverzüglich nach dem Empfange de
Kommunalverband anzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichsgetreil
stelle bis zum 1. Februar 1916 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind die e
zelnen Brotgetreidearten getrennt aufzuführen.
Wer die ihm nach Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 obliegende Anzeige nicht in der #
setzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angab
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzeh
hundert Mark bestraft.
Artikel II.
In der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus de
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 nebst der Anderung dieser Verordnung vo
19. August 1915 werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. Im § 2 wird hinter 6 gestrichen: „a und b7.
2. Im § 6 wird dem Abs. 1b angefügt: „das gleiche gilt für erworben
Saatgetreide. Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt n
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stamm
die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetrei-
befaßt haben.“
Im § 6 wird Abs. lc gestrichen.
Im §877 wird hinter 6 gestrichen: „a und b“.
Im §9 Nr. ö ist statt „§§8 5, 6“ zu setzen „§ 5“.
Im § 18 Abs. 2 ist vor „aufbewahrt“ einzufügen „und das Saatgetreide
Dem §& 20 wird als Abs. 3 angefügt:
Die Reichsgetreidestelle kann.
a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeugers,
b) Getreidemengen, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjah
benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 14 Abs. le) oder auf d
festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 11) ausnehmen.
8. Im § 32 erhält Abs. 3 folgende Fassung: „Diese Vorräte sowie die Vorrär
nach § 20 Abs. 3 sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmer
sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei“.
Artikel III.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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Bekanntmachung
über die herstellung von Süßigkeiten.
Vom 30. Dezember 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellun
von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 wird folgendes bestimmt
§ 1. Die Regelung und Uberwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verar
beitung in gewerblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne der 88 1 und
Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein oder zu
sammen mit anderen Waren, hergestellt werden, wird einer Zucker-Zuteilungs
stelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe übertragen. Diese Zucker-Zuteilungs
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