Herstellung von Süßigkeiten.
slelle wird unter Aufsicht des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) von der Ver-
einigung Deutscher Zuckerwaren= und Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg
Ierwaltet.
venn 82. Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt
werden (Süßigkeiten-Hersteller), haben der Zucker-Zuteilungsstelle in Würzburg bis
spätestens 15. Januar 1916 unter Benutzung der als Anlagen I und II/ beigefügten
Vordrucke Erklärungen abzugeben:
1. über die Zuckermengen, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. Sep-
tember 1915 verarbeitet haben oder zur Verfügung hatten, und zwar
gesondert
a) nach der Verarbeitung zu Süßigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 der
Verordnung vom 16. Dezember 1915,
b) nach der Verarbeitung zu anderen Waren,
c) nach den Zuckermengen, die sie nicht verarbeitet oder über die sie
in anderer Weise verfügt haben (z. B. im Handel):
2. über die Zuckermengen, über die sie am 1. Januar 1916 in ihrem Ge-
werbebetriebe verfügten.
Mangels ausreichender Aufzeichnungen über die in der Zeit vom 1. Oktober 1914
bis 30. September 1915 im Besitze gewesenen und verarbeiteten Zuckermengen
und über deren Ausscheidung nach den unter Ziffer 1 bezeichneten Verwendungs-
arten sind Schätzungen zulässig. Gleiches gilt, sofern der Betrieb am 1. Oktober 1914
noch nicht bestanden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915
Unterbrechungen erfahren hat.
§* 3. Die Zucker-Zuteilungsstelle hat die nach § 2 abgegebenen Erklärungen
der Süßigkeiten-Hersteller zu prüfen oder durch von ihr beauftragte Sachverständige
prüfen zu lassen. Sie ist befugt, beim Fehlen der Erklärungen selbst Schätzungen
vorzunehmen.
Die Zucker-Zuteilungsstelle setzt danach die Zuckermengen fest, welche die Süßig-
keiten-Hersteller gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915
im Jahre 1916 zu Süßigkeiten verarbeiten dürfen (Zuckeranteil). Die Zucker-Zu-
teilungsstelle kann bei nachgewiesenen, unverschuldeten und ausnahmsweisen Be-
triebsstörungen während der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915
eine entsprechende Erhöhung des Zuckeranteils vornehmen. Sie kann die Zuteilung
von der Erfüllung bestimmter Vorschriften über die Verwendung abhängig machen.
Gegen die Festsetzungen der uusaechrrn en ist Beschwerde an einen Be-
schwerdeausschuß zulässig. Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden,
einem Vertreter des Vorsitzenden, zwei Vertretern der Vereinigung Deutscher
Zuckerwaren= und Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg und je einem Ver-
treter des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten in Dresden und des Ver-
bandes Deutscher Keksfabrikanten in Berlin. Die näheren Bestimmungen bleiben
vorbehalten.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig.
44. Die Sußigkeiten-Hersteller dürfen vom 1. Januar 1916 ab Zucker für
ihre Betriebe, und zwar nicht bloß zur Verarbeitung zu Süßigkeiten, sondern auch
zur Verarbeitung zu anderen Waren oder zu anderen Zwecken (Handeh), sei es käuf-
lich oder zur Verarbeitung gegen Lohn usw., nur beziehen, wenn sie gleichzeitig
den Abgebern der Zuckermengen die von der Zucker-Zuteilungsstelle auf Antrag
nach Muster der Anlage IIIy auszufertigenden Bezugsscheine über die jeweils zu
übernehmenden Zuckermengen aushändigen.
Abgeber von Zuckermengen dürfen Zucker an Süßigkeiten-Hersteller nur gegen
Aushändigung der Bezugsscheine über die abzugebenden Zuckermengen liefern;
sie haben den Empfang der Bezugsscheine innerhalb einer Woche nach Übergabe
der Zuckermengen unter Benutzung des vom Zuckerbezugsschein abgetrennten Vor-
drucks mittels eingeschriebenen Briefes an die Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen
1) Hier nicht abgedruckt.