Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Bereitung von Käse. 
Herslellerpreis ist der Preis, der, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, beim 
Vorkaufe durch den Hersteller nicht überschritten werden darf. Er schließt die Kosten 
der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung zur nächsten Verladestelle des 
Oorstellungsortes und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage 
gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs- 
bankdiskont gefordert werden. . . · 
Ladenpreis ist der Preis, der beim Verkauf in Mengen bis zu 5 Kilogramm 
einschließlich durch den Hersteller oder den Händler an den Verbraucher nicht über- 
schritten werden darf. » 
2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungs- 
kosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. 
33. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
fonnen zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirt- 
schaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren. Bezirk oder Teile 
ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des 
Reichskanzlers erforderlich. ** » . 
Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze 
besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. 
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerb- 
tichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkaufers sind die 
für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohn- 
ort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend. 
§ 4. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 3, 
Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen. 
§5. Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Höchstpreise 
festgesetzt sind, ist verboten. 
Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art. 
Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung 
hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten 
treffen. 
I 6. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, 
der im Ausland hergestellt ist. 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse 
treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landes- 
zentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser 
Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhand- 
lungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 
§&# 7. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sach- 
verständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert 
oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, 
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter- 
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder 
verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen. 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Ver- 
ebeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, 
zu erteilen. 
§#. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
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